Mit FinanzOnline kommt das Amt zu Ihnen!

FinanzOnline bietet Ihnen die Möglichkeit bequem von zu Hause aus Ihre Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung durchzuführen. Dafür benötigen Sie lediglich einen Internetanschluss. Nach Aufruf der Seite https://finanzonline.bmf.gv.at/ erfolgt der Einstieg zu FinanzOnline entweder mit einer vorhandenen Bürgerkarte oder indem Sie sich online registrieren lassen. Bei der Online-Erstanmeldung erhalten Sie nach einigen Tagen per RSa-Brief Ihre Zugangsdaten. Neben der Online-Anmeldung steht auf der BMF-Homepage das Papier-Formular zur FinanzOnline Anmeldung zur Verfügung, das mittels Brief oder Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Sie können aber auch zu jedem Finanzamt gehen und unter Vorlage eines Lichtbildausweises Ihre Zugangserkennung beantragen.

Nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten können Sie durch Auswahl Arbeitnehmerveranlagung und Eingabe des betreffenden Jahres Ihren Jahresausgleich machen. Zunächst sollten Sie einen Blick auf Ihre persönlichen Daten werfen. Bedarf es einer Änderung, kann diese im Menü unter Eingaben/Anträge/Grunddaten vorgenommen werden. Sind die persönlichen Daten richtig, handeln Sie Punkt für Punkt ab, indem Sie auf Bearbeiten gehen und Ihre eingegebenen Daten mit Weiter bestätigen. Haben Sie alle Einträge vorgenommen, gibt Ihnen der Datenkorb mit Klick auf Anzeigen nochmals einen Gesamtüberblick. Möglich ist auch ein Einblick in den Jahreslohnzettel, der grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres online vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelt wird. Damit bei einem späteren Einstieg die eingegebenen Daten wieder zur Verfügung stehen, sind diese mit dem entsprechenden Button zu speichern. Eine weitere Buttonfunktion bietet Ihnen die Möglichkeit, eine unverbindliche Vorberechnung Ihrer Veranlagung durchzuführen. Sollten Sie die Vorberechnung mit Berechnungsblatt wählen, so wird diese in der Databox abgelegt. Sind keine Änderungen mehr vorzunehmen, dann schließen Sie Ihren Jahresausgleich mit Erklärung prüfen und senden ab. Damit liegt dem Finanzamt Ihr Jahresausgleich vor und kann nur mehr im Berufungswege zurückgezogen werden. Dies gilt auch bei einer Nachzahlung, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen und Sie von sich aus keine Steuererklärung abgeben müssen. Zur Durchführung verpflichtet werden Sie, wenn

· Sie andere Einkünfte von mehr als 730 € bezogen haben,
· Sie gleichzeitig bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren,
· Ihnen im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen SV oder Insolvenz-Ausfallsgeld ausbezahlt oder SV-Pflichtbeiträge rückerstattet worden sind,
· der Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr zu hoch war,
· der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, ohne dass die Voraussetzungen vorlagen.

Sollten Sie dennoch die bewährten Papierformulare vorziehen, müssen Sie diese direkt beim Finanzamt anfordern, damit der Scanner im Finanzamt die Formulare lesen kann. Um das Maximum an Steuergutschrift herauszuholen, empfehle ich Ihnen die Beiträge „STEUERbasics“ (STEUERfrei – Juli – September 2009) und „Absetzbarkeit von Spenden“ (STEUERfrei – April – Juni 2009), wobei für die Abzugsfähigkeit der Spenden die Angabe der SV-Nummer erst ab 2012 benötigt wird. Erwähnenswert ist weiters, dass die Aufwendungen für Photovoltaikanlagen als Sonderausgaben absetzbar sind.

siehe auch: Finanzonline (03/2013)

(Renate Schneider) 03/11

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