Begünstigungen bei der Lohnverrechnung
Gehaltserhöhungen sind nicht die einzige Möglichkeit für Dienstgeberinnen, ihren Mitarbeiterinnen finanzielle Vorteile zu bieten. Vielmehr kann dies auch durch die Berücksichtigung von Begünstigungen im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgen.
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld: Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Dienstgeberin Eltern einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss gewährt. 500€ sind pro, höchstens 10-jährigem, Kind und Jahr von der Steuer absetzbar. Bedingung für diesen Zuschuss ist, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich besteht und innerhalb desselben Kalenderjahres nicht bereits von einer anderen Arbeitgeberin geleistet wurde. Diese Voraussetzungen sind von der Arbeitnehmerin schriftlich zu bestätigen. Die Dienstgeberin muss den Zuschuss entweder allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmerinnen gewähren, um nicht wegen Diskriminierung die Steuerfreiheit der Beihilfe zu verlieren. Der Betrag kann optional direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung, an eine qualifizierte Betreuungsperson oder auch als zweckgebundener Gutschein übermittelt werden.
siehe auch: Kinderbetreuungsgeld (03-2010)
Aliquotierung des Pendlerpauschales: Arbeitnehmerinnen können bei ihren Dienstgeberinnen ein Pendlerpauschale beantragen, welches in Form einer geringeren Lohnsteuer über die Lohnverrechnung gegengerechnet werden kann. Erfolgt die Lohnzahlung monatlich, so müssen die Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale von insgesamt 20 Arbeitstagen an mindestens 11 Tagen gegeben sein (mindestens 20 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und keine angemessenen Massenverkehrsmittel). Auch Feier-, Krankenstands-, Urlaubs- und Karenzurlaubstage sind dahingehend zu berücksichtigen, als dass bei Anspruchsberechtigung im Regelfall durch diese Zeiträume keine Änderung eintritt.
siehe auch: Auto&Kosten (03-2011)
Vergünstigungen als Gutschein: Diverse Gutscheine ermöglichen es der Dienstgeberin Vergünstigungen für ihre Mitarbeiterinnen zu schaffen, für die weder Lohnnebenkosten noch Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Am gängigsten ist diese Form der Unterstützung im Zusammenhang mit der Verköstigung von Arbeitnehmerinnen, welche sowohl im Betrieb selbst als auch außerhalb, in nahe gelegenen Gaststätten erfolgen kann. Wichtig ist, dass es sich hierbei um freiwillige Sachzuwendungen handeln muss, da es sonst als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Betrag von 4,40€ pro Arbeitstag steuerfrei; falls diese auch für das Bezahlen von Lebensmitteln verwendet werden können, nur bis zu einem Wert von 1,10€. Steuerfreie Gutscheine können auch für Sachleistungen wie z.B. Geschenke (bis zu 186€ pro Jahr) oder als Kinderbetreuungszuschuss eingesetzt werden.
Zukunftssicherung: Dienstgeberinnen können für ihre Mitarbeiterinnen eine Zukunftssicherung einrichten, die sowohl für das Unternehmen als auch für ihre Dienstnehmerinnen steuerfrei ist. Bloßes Sparen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht möglich, da eine gewisse Risikokomponente gefordert wird (z.B. Krankheit, Tod, Altersvorsorge etc.). Dienstgeberinnen können folglich Ab- bzw. Erlebens-, Pensions-, Unfall- oder/und Krankenversicherungen abschließen. Pro Mitarbeiterin darf die Beitragssumme von 300€ pro Jahr nicht überschritten werden. Die Mindestlaufzeit für Verträge, die nach dem 31.12.2010 abgeschlossen wurden, beträgt nunmehr 15 Jahre (ehemals 10 Jahre).
(Lilian Levai) 03/11