„Wissen hat, neben anderen ideellen Gütern,
die angenehme Eigenschaft,
dass es sich durch teilen nicht vermindert.“
Mag. Marina Polly
Termine
16.12. USt und Werbeabgabe für Oktober
16.12. Lohnabgaben für November
30.12. Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen für November
15.01. USt und Werbeabgabe für November
15.01. Lohnabgaben für Dezember
31.01. Zusammenfassende Meldung für innengemeinschaftliche Lieferungen für Dezember bzw. das 4. Viertel
31.01. Rücknahme Verzicht auf USt-Befreiung nach Ablauf der 5-Jahres-Bindung ab 2025
31.01. Meldung Honorarzahlungen ins Ausland nach § 109b EStG bzw. nach § 109a EStG (freie Dienstnehmer, Vortragende) in Papierform für 2024
17.02. USt und Werbeabgabe für Dezember bzw. das 4. Quartal
17.02. Lohnabgaben für Jänner
17.02. ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen für das 1. Vierteljahr
17.02. KU und KR für das 4. Vierteljahr
28.02. Zusammenfassende Meldung für innengemeinschaftliche Lieferungen für Jänner
28.02. Fälligkeit SV-Beiträge für Selbständige 1. Quartal
28.02. Elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel (L16) und Schwerarbeitermonate für 2024
28.02. Elektronische Meldung Honorarzahlungen ins Ausland nach § 109b EStG bzw. nach § 109a EStG (freie Dienstnehmer, Vortragende) für 2024
28.02. Meldung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) für 2024
28.02. Antrag auf Handwerkerbonus 2024 (handwerkerbonus.gv.at)
Mitarbeiterprämie 2024
Statt der bisherigen Teuerungsprämie kann ab dem Jahr 2024 die Mitarbeiterprämie ausgezahlt werden. Allerdings muss diese in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen.
Bis zu 3.000 Euro pro Jahr können an Mitarbeiter*innen steuer- und beitragsfrei geleistet werden, wenn diese Zahlungen aufgrund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgen. Die Zahlung kann bei Fehlen eines Betriebsrates durch eine vertragliche Vereinbarung der Dienstgeber*innen für alle Mitarbeiter*innen vorgenommen werden.
Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Dienstgeberseite kann die Zahlung auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung, die zwischen einer einzelnen Dienstgeber*in und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Dienstnehmerseite abgeschlossen wurde, erfolgen.
Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als zusätzliche Zahlung zählt unter anderem eine befristete Mitarbeiterprämie, anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG 1988. Die Teuerungsprämie 2022 und 2023 gilt nicht als üblich gewährte Zahlung. Nicht steuer- und beitragsfrei sind allerdings Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen.
Wird neben der Mitarbeiterprämie auch eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, ist nur der Betrag 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Bei überschreiten ist der übersteigende Betrag lohnsteuer- und beitragspflichtig.
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Mag. Marina Polly
Wirtschaftstreuhänderin, Steuerberaterin
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