Die Arbeitnehmerinnenveranlagung

Veranlagung“ nennt sich das amtliche Verfahren zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens eines Kalenderjahres. Daraus folgt die Festsetzung der Einkommensteuer.

Als Arbeitnehmerin bezahlen Sie bereits monatliche Steuer in Form der Lohnsteuer, die Ihre Arbeitgeberin einbehält und dem Fiskus abführt. Dabei werden die monatlichen Einkünfte eines Dienstverhältnisses versteuert. Pauschale Werbungskosten in Höhe von 132 € und pauschale Sonderausgaben in Höhe von 60 € – jeweils jährlich – werden dabei bereits abgesetzt.

Welche Absetzposten kann die Arbeitgeberin dabei schon berücksichtigen?

Mit den entsprechenden Unterlagen können folgende Umstände bereits bei der monatlichen Lohn/Gehaltsabrechnung steuermindernd berücksichtigt werden:

• Alleinverdienerinnen- bzw. Alleinerzieherinnen-Absetzbetrag
• Pendlerpauschale 
• Kirchenbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge (jeweils im Dezember)
Sollten Sie das noch nicht veranlasst haben, steht Ihnen die Arbeitnehmerinnen-Veranlagung dazu zur Verfügung.

Was kann das Finanzamt zusätzlich noch anerkennen?

Werbungskosten:

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen, und werden eingeteilt in Gruppen: a) Arbeitsmittel, b) Fachliteratur, c) Reisekosten, d) Fort- und Ausbildungskosten, e) doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten und e) Sonstige.

Sonderausgaben:

Als Sonderausgaben sind nur bestimmte gesetzlich vorgegebene Ausgaben absetzbar: 
die Top-Sonderausgaben (Kranken-, Unfall- und Pensionsvorsorgebeträge, Zahlungen für Wohnungsbau oder -sanierung, Aufwendungen für junge Aktien und Genussscheine) und die sonstigen Ausgaben (freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten, Renten und dauernde Lasten, Kirchenbeiträge, Spenden an begünstigte Empfänger und Steuerberatungskosten).


Unterhaltsabsetzbetrag:

Für die Unterhaltsleistungen von Kindern, die nicht im eigenen Haushalt leben, gewährt das Finanzamt einen pauschalen Absetzbetrag.

Außergewöhnliche Belastungen:

Der Fiskus anerkennt private Aufwendungen, wenn sie überdurchschnittlich hoch sind, zwangsläufig erwachsen („man sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann“) und die finanzielle Lage wesentlich beeinträchtigen. Hierunter fallen vor allem Kosten der Krankenbehandlung, des Lebens mit Behinderung, der auswärtigen Schulausbildung von Kindern und – seit 2009 – die Kosten der Kinderbetreuung.

Steuerausgleich bei unterjährigen Arbeitnehmerinnen-Bezügen:

Wer nur einen Teil des Jahres angestellt war (etwa beim ersten Arbeitsbeginn, Ferialarbeit oder Arbeitslosigkeit) erfährt durch die amtliche Veranlagung eine Neuberechnung der Einkommensteuer, da die Einkünfte auf das ganze Kalenderjahr verteilt werden.

Negativsteuer:

Bei einem Jahreseinkommen unter 10.000 € liegt die Einkommensteuer bei null. Für Arbeitnehmerinnen zahlt sich die Veranlagung aber dennoch aus, da vom Finanzamt 10% der bezahlten Sozialabgaben (bis maximal 110 €) refundiert werden.

Wie lange kann der Antrag auf Arbeitnehmerinnen-Veranlagung gestellt werden?

Bis zum Ablauf des fünften Folgejahres kann beim zuständigen Finanzamt die Veranlagung beantragt werden. Also bis zum JAHRESENDE 2009 kann für das Jahr 2004 noch eingereicht werden.

Welche Formulare gibt es dazu?

Die Formulare L1 und etwaige Nebenblätter können Sie in Papier-Form bei den Finanzämtern erhalten, oder auf der Website des Finanzministeriums ausfüllen und ausdrucken. Wer einen eigenen Zugang zum FinanzOnline beantragt hat, beantragt die Absetzbeträge elektronisch.

TIPP:
Für alle gibt es im FinanzOnline [https://finanzonline.bmf.gv.at/] die Möglichkeit vor der Beantragung eine anonyme Vorausberechnung anzustellen. Die Daten der Lohn/Gehaltsabrechnung müssen dazu aber vom Lohnzettel eingetippt werden.

siehe auch: FinanzOnline (04-2011)

(Marina Polly) 11/09

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