Anlass Hochwasser: Neue Absetzbarkeit von Spenden

Das aktuelle Hochwasser ruft die mit der Steuerreform 2009 geschaffene Neuregelung und Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Spenden in Erinnerung. Rückwirkend mit 1.1.2009 sind nunmehr auch Spenden an Vereine und Einrichtungen absetzbar, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen oder Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln. Neben der schon bisher existierenden Liste iZm Spenden für Forschung und Erwachsenenbildung werden zwei weitere Listen für diese Zwecke am 31. Juli 2009 auf der BMF-Homepage veröffentlicht.

Für Spender gilt:

Solange ein Verein oder eine andere Einrichtung in den Listen aufscheint, sind ihre Spenden steuerlich absetzbar! Bei Privaten können nur Geldspenden geleistet werden, bei Unternehmen sind auch Sachspenden (z.B. eigene Erzeugnisse) möglich. Der Abzug von Spenden erfolgt bei Privaten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben. Geld- und Sachspenden von Unternehmern für Katastrophenfälle sind dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn ein Werbeeffekt gegeben ist. Von einem Werbeeffekt ist auszugehen, wenn von der Spende medial in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen berichtet wird. Ein ausreichender Werbeeffekt wird auch mit Eigenwerbung des spendenden Unternehmens erzielt. Es genügt ein Spendenhinweis auf Werbeplakaten, Aufklebern an Schaufensterflächen, Firmen-PKWs oder auf der Homepage des Unternehmers. Dabei besteht für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen keine betragsmäßige Begrenzung. Ansonsten sind Unternehmensspenden mit 10 % des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres begrenzt. Anders als bei den Spenden für Forschung und Erwachsenenbildung erfolgt keine Anrechnung der bereits getätigten Spenden als Unternehmer auf die Privatspenden. Für Private sind 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte als Spenden absetzbar.

In diesem Zusammenhang ist auch das Schenkungsmeldegesetz zu beachten, das eine Meldepflicht an das Finanzamt vorsieht, wenn Spenden über 50.000 € an Angehörige bzw. über 15.000 € an andere Personen geleistet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht. Beim Empfänger sind diese freiwilligen Zuwendungen steuerfrei.

Für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger gilt:

Der Antrag auf Aufnahme in die Listen muss jährlich innerhalb von 9 Monaten nach dem Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses beim Finanzamt Wien 1/23 eingebracht werden. Beizulegen sind dem Antrag die aktuelle Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde u.ä.) und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers, dass die Voraussetzungen einer mildtätigen bzw. einer Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfe-Einrichtung in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gegeben waren. Um nur eine der Voraussetzungen zu nennen, darf diese Einrichtung nicht mehr als 40.000 € Umsatzerlöse erzielen und die Verwaltungskosten, die durch die Verwendung der Spenden entstehen, dürfen 10 % der Spendeneinnahmen nicht überschreiten. Weiters sind dem Finanzamt die Daten zu übermitteln, unter denen die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist. Das Finanzamt hat über den Antrag mittels Feststellungsbescheid die Spendenbegünstigung zu erteilen.

Ändert sich zwischenzeitlich die Adresse des Inhabers des festgesetzten Bescheides, ist dies unverzüglich dem Finanzamt Wien 1/23 mitzuteilen. Statutenänderungen sind dem Finanzamt binnen einem Monat bekannt zu geben.

Außerdem verpflichtet sich der Spendenempfänger, den Erhalt einer Spende zu bestätigen, damit sie für den Spender steuerlich absetzbar ist. Die Ausstellung einer Bestätigung bei Barzahlungen muss enthalten: Name der empfangenden Körperschaft, Name und Anschrift des Zuwendenden, Zeitpunkt der Zuwendung und der Betrag bei Geldzuwendungen bzw. die genaue Bezeichnung und der gemeine Wert bei Sachzuwendungen.

(Renate Schneider) 06/09

Nach oben