Ab 1. September 2021 wieder zurück: Die Sonderbetreuungszeit

Ab 01.09.2021 bis 31.12.2021 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, wenn 

  • Kindergärten oder Schulen geschlossen werden und keine Betreuung angeboten wird.
  • das Kind in Quarantäne muss.

Zudem kann auch bei einer Notbetreuung in Kindergärten oder Schulen eine Sonderbetreuungszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Als Anreiz für den Arbeitgeber, erhält dieser für die Zustimmung einen Kostenersatz von 100% aus Bundesmitteln.

Pro Elternteil können insgesamt drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden.

Nach oben