Wann benötigen umsatzsteuerbefreite KleinunternehmerInnen eine UID-Nummer?

Grundsätzlich müssen KleinunternehmerInnen keine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) beantragen und somit keine Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Es gibt allerdings Fälle, bei denen eine UID-Nummer erforderlich ist:

  • Bei Importen aus dem EU-Raum und Überschreitung der Erwerbsschwelle von 11.000 Euro oder bei Verzicht  auf die Anwendung der Erwerbsschwelle. 
  • Bei Erbringen von grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen bzw. B2B-Dienstleistungen durch den/die KleinunternehmerIn innerhalb der EU.
  • Bei Versand von Waren ins EU-Ausland an private Abnehmer, wenn die Grenze von 10.000 Euro überschritten wird und die Besteuerung der Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) abgewickelt werden. Das gilt auch bei sonstigen Leistungen, die elektronisch erbracht werden (z.B. Verkauf von Apps).

Die UID-Nummer ist mittels dem Formular U15 beim Finanzamt zu beantragen. Wird die UID-Nummer im Zusammenhang mit dem EU-OSS benötigt, kann diese formlos und schriftlich beim Finanzamt beantragt werden.

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