Ein steuerrechtlicher Blick auf Airbnb & Co

Wer eine Eigentums- oder Mietwohnung kurzzeitig zu touristischen Zwecken vermieten möchte, wie das beispielsweise über die Internetplattform Airbnb der Fall ist, muss zahlreiche – auch steuerliche!  – Regelungen beachten. Das Einkommen, das eine steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, unterliegt der Einkommenssteuer – somit auch Einkünfte aus der Zimmervermietung. Eine Einkommenssteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

  • die Einkünfte aus der Zimmervermietung 730 Euro im Jahr übersteigen, weitere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge mehr als 12.000 Euro beträgt
  • keine weiteren lohnsteuerpflichtigen Einkünfte neben den Einnahmen aus der Beherbergung bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen mehr als 11.000 Euro beträgt
  • zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten parallel ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen bezogen werden und dieses Einkommen 12.000 Euro übersteigt.

Vermieterinnen, die neben der Zimmervermietung lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, können den sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

Bei jährlichen Einkommen unter 11.000 Euro besteht keine Einkommenssteuerpflicht. Die Zimmervermietung ist entweder den Einkünften aus Gewerbebetrieb (betrieblich) oder jenen aus Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblich) zuzuordnen. Diese Unterscheidung ist wesentlich, weil die Einkunfts- bzw. Gewinnermittlung jeweils unterschiedlich ist.

(Lilian Levai) 03/19

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