Die gesetzliche Neuregelung zum Karfreitag

Bisher galt der Karfreitag als Feiertag für Angehörige der evangelischen Kirchen, der altkatholischen und der Methodistenkirche. Diese Bestimmung wurde durch den sogenannten persönlichen Feiertag ersetzt. Arbeitnehmerinnen können nunmehr einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen, wann sie einen Urlaubstag als persönlichen Feiertag konsumieren wollen. Religiöse Motive sind keine Voraussetzung für die Festlegung dieses Urlaubstages. Bedingung ist allein, dass Arbeitnehmerinnen ihn drei Monate im Voraus bei ihren Arbeitgeberinnen beantragen. Das gesetzliche Urlaubsausmaß bleibt davon unberührt. 

Die Arbeitgeberin kann den Urlaubstag nicht ablehnen, darf aber die Mitarbeiterin ersuchen, ihn nicht anzutreten. Entscheidet sich die Mitarbeiterin dafür, diesem Ersuchen nachzukommen und tritt ihren persönlichen Feiertag nicht an, so hat sie für den bekannt gegebenen Tag zusätzlich zum Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit zustehende Entgelt. Die Arbeitnehmerin hat in der Folge im laufenden Urlaubsjahr keinen erneuten Anspruch auf einen persönlichen Feiertag. Dieser gilt mit der Leistung des doppelten Entgelts als abgegolten. Der nicht in Anspruch genommene persönliche Feiertag gilt jedoch nicht als Urlaubstag und somit bleibt der bestehende Urlaubsanspruch unverändert.

(Lilian Levai) 03/19

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