Auto & Kosten

Km-Geld oder Pendlerpauschale, die Führung von Fahrtenbüchern oder die „Absetzbarkeit von Absätzen“ für km-Geld-Bezieherinnen, die zu Fuß unterwegs sind. Was „geht“, was geht nicht (und fährt daher)? Eine begriffliche Klärung.

Km-Geld
Hier handelt es sich um eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung des privaten Fahrzeugs für Dienstfahrten anfallen. Durch den Km-Geld-Satz sollen etwa Wertverlust des Fahrzeugs, Benzin und Öl, Wartung und Reparaturen usw. abgedeckt werden. Die aktuellen Km-Geld-Sätze betragen für PKW 0,42 €, für Motorräder 0,24 €, für Mitfahrer 0,05 € und für Fahrradfahrten oder die Anreise zu Fuß 0,38 € ab einer Strecke von 2km. Zum Nachweis dieser Fahrten an die Finanzbehörde ist ein Fahrtenbuch zu führen.

Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch sollte die Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten sowie der Privatfahrten enthalten, eine fortlaufende und übersichtliche Gestaltung vorweisen und Datum, Ausgangs- und Zielpunkt, die zurückgelegte Distanz in km sowie den Zweck der Fahrt beinhalten (außer bei Privatfahrten). Es wird empfohlen, ein Fahrtenbuch handschriftlich zu führen, da in elektronischer Form die Gefahr besteht, dass Daten gelöscht und hinzugefügt werden könnten.

Pendlerpauschalen
Grundsätzlich werden Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen können jedoch auch das kleine und große Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden.

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn der Transport durch Massenverkehrsmittel gegeben ist. Die Entfernung muss jedoch mindestens 20 km betragen, das Pauschale beträgt dann 58 € im Monat. 

  pro Monat Jahr
20 km bis 40 km:  58 € 696 €
40 km bis 60 km:  113 € 1.356 €
Über 60 km:  168 € 2.016 €

Das große Pendlerpauschale kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht möglich ist. Hier können schon ab 2km Entfernung 31 € im Monat bezogen werden. 

  pro Monat Jahr
2 km bis 20 km:  31 € 372 €
20 km bis 40 km:  123 € 1.476 €
40 km bis 60 km:  214 € 2.568 €
Über 60 km:  306 € 3.672 €

Es gibt zwei Wege, eine Pendlerpauschale zu beantragen: Entweder direkt bei der Arbeitgeberin per Formular L34 EDV oder im Zuge der Arbeitnehmerinnenveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung L1 oder E1 und L34a.

Sachbezug
Wird der Arbeitnehmerin ermöglicht, einen Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Berechnet wird der geldwerte Vorteil auf Basis der CO2-Emissionen, wobei die Grenze hierfür derzeit bei 121 Gramm liegt. 2020 wird diese abermals auf 118 Gramm gesenkt. Der Sachbezugswert beträgt bis zu dieser Grenze 1,5 %, maximal 720 € pro Monat. Oberhalb dieser Grenze gilt ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten, maximal ist pro Monat ein Betrag von 960 € anzusetzen. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht befreit! Davon betroffen sind auch Motorräder. Allerdings ist für Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor usw. kein Sachbezugswert zuzurechnen.

Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten genutzt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte (Nicht-schadstoffarme Fahrzeuge: 1 % max. 480 €; schadstoffarme Fahrzeuge: 0,75 % max. 360 €). Die Grundlage für den Sachbezug bildet ein lückenlos geführtes und korrektes Fahrtenbuch. Wird der Arbeitnehmerin ein Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, stehen kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu. 

(Renate Schneider) 04/2019

Siehe auch: Pendlerförderungen (03/2013), Begünstigungen LV (03/2011),  Excel-Fahrtenbuch-Vorlage

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