Anpassung der Größenklassen bei Kapitalgesellschaften

Ab 1.1.2024 werden die monetären Größenmerkmale Umsatz und Bilanzsumme um 25% angehoben. Unverändert bleibt das Größenmerkmal der Arbeitnehmeranzahl. Werden zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten, gelten für das Folgejahr die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse.

Die Größenklassen nach § 221 UGB werden in der nachfolgenden Tabelle gegenübergestellt:

Kapitalgesell-schaftkleinstkleinmittelgroßgroß
 ab 1.1.24bis 31.12.23ab 1.1.24bis 31.12.23ab 1.1.24bis 31.12.23ab 1.1.24bis 31.12.23
Bilanzsumme≤ 350 T€≤ 350 T€≤ 6 Mio. €≤ 5 Mio. €≤ 25 Mio. €≤ 20 Mio. €> 25 Mio. €> 20 Mio. €
Umsatz≤ 700 T€≤ 700 T€≤ 12 Mio. €≤ 10 Mio. €≤ 50 Mio. €≤ 40 Mio. €> 50 Mio. €> 40 Mio. €
Arbeitnehmer≤ 10≤ 10≤ 50≤ 50≤ 250≤ 250≤ 250≤ 250

Die Einteilung in Größenklassen hat Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Jahresabschlusses samt zusätzlicher Berichtsvorschriften sowie auf die Pflicht zur Abschlussprüfung. So besteht für kleine GmbHs keine Prüfungspflicht, während große Kapitalgesellschaften ab dem Berichtsjahr 2025 zusätzlich einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.

Unternehmen dieser Größe haben in ihrem Nachhaltigkeitsbericht als eigener Teil des Lageberichtes über folgende Sachverhalte verpflichtend zu berichten:

  • Geschäftsstrategie;
  • Nachhaltigkeitsziele und Fortschritt bei Erreichung der Ziele;
  • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren;
  • Richtlinien und Maßnahmen iZm Nachhaltigkeitsaspekten;
  • Wertschöpfungskette des Unternehmens in Bezug auf die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsaspekte;
  • Bedeutendste Risiken iZm den Nachhaltigkeitsaspekten;
  • Art und Weise der Ermittlung der berichteten Informationen.

Die große Herausforderung für die betroffenen Unternehmen besteht darin, die relevanten Daten zielgerichtet zu sammeln und zu verarbeiten. Wichtig ist dabei eine ehrliche und transparente Kommunikation ihrer Nachhaltigkeitsmaßnahmen. Auch über Themen, bei denen es noch Verbesserungspotential gibt. Weiters ist damit ein enormer Schulungs- bzw. Recruitingbedarf gegeben. Zudem besteht für die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Prüfungspflicht durch den bestellten Abschlussprüfer.

Auch wenn Sie nicht berichtspflichtig sind, kann ihr Unternehmen davon profitieren, einen freiwilligen Bericht zu veröffentlichen.

(Renate Schneider) 12/2023

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