Jahressteuergesetz 2018

Trotz des eindeutigen Namens dürfen wir nicht erwarten, dass es sich dabei um das einzige Steuergesetz des Jahres handelt. Und inhaltlich? Neben dem Familienbonus eine Reihe von Anpassungen.

Hier einige aus Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer:

  • Die Höchstgrenze für absetzbare Spenden,. Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen und Zuwendungen an Innovationsstiftungen wurden klarer geregelt.
  • Aus Österreich abwandernde Betriebe müssen ihre „Wegzugssteuern“ nun binnen 5 (bisher binnen 7) Jahren entrichten.
  • Die 60%ige Verlustverrechnung bei Immobilienverkäufen wurde klarer geregelt.
  • NEU: Für Abgeltungen von Energieversorgungsunternehmen für Leitungen auf privatem Grund wird eine 10%ige Abzugs- und Endsteuer eingeführt.
  • NEU: Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Gesellschaften in Niedrigsteuerlagen: auch nicht ausgeschüttete Erträge aus „Passiveinkünften“ sind steuerpflichtig
  • Freiberuflerinnen (z.B. Ärzte, Anwälte und Architekten) versteuern die Umsatzsteuer nach Einnahmen (Ist-Versteuerung), gleich in welcher Rechtsform sie tätig werden
  • Reisebüros und -veranstalter werden ab 1. Mai 2020 die Sonderregelung „Margenbesteuerung“ mehr anwenden können.
  • Für Straßenhändlerinnen entfällt die Pflicht zur Führung eines Steuerheftes.
  • Die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte wird dem Finanzamt Graz/Stadt übertragen.

Auch wurde für Menschen mit Behinderungen ein automatisationsunterstütztes Verfahren zum Nachweis der Behinderung eingeführt, womit die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die kostenlose Vignette einfacher erlangt werden soll.

(Marina Polly) 06/18

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