AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung – Neuerung für Kleinunternehmen

Die Finanzierung von Arbeitsausfällen wird einerseits über die Beiträge zur Unfallversicherung, andererseits durch die Fortzahlungsverpflichtungen der Dienstgeberinnen finanziert. Da ist seit 2015 einiges in Bewegung.

Im Jahr 2015 wurden die Beiträge zur Unfallversicherung der Dienstgeberinnen von 1,4% auf 1,3% reduziert. Eine weitere Reduzierung auf 0,8% ist geplant. Andererseits wurde im Jahr 2018 mit der „Angleichung“ von Arbeiterinnen und Angestellten die Fortzahlung für die Dienstgeberinnen verlängert.

Aber: Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmerinnen leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) der Dienstgeberin einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.

Ab 1.7.2018 kommt es zu einer Neuerung bei diesem Zuschuss durch die AUVA für Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmerinnen beschäftigen. Gerade für kleinere Betriebe kann eine längere Erkrankung oder ein Unfall einer Dienstnehmerin existenzbedrohend sein. Diese Kleinunternehmen bekommen daher ab 1.7.2018 75% anstatt wie bisher 50% des fortgezahlten Entgeltes erstattet. Anwendung findet die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit ab dem elften Tag bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, ab dem ersten Tag, wenn Anspruch auf den Zuschuss nach Entgeltfortzahlung besteht.

(Renate Schneider) 06/18

Bezugszahlung im Krankenstand

  • im 1. Jahr des Dienstverhältnisses: 6 Wochen
  • ab dem 2. Jahr: 8 Wochen
  • bei einvernehmlicher Auflösung bis zum Ende des Krankenstandes, aber maximal s.oben
  • bei Weiterbestehen des Dienstverhältnisses bei Beginn des neuen Arbeitsjahres wie oben

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