Nichts als Meldungen – was die Finanzbehörden wissen

Das Bankgeheimnis in Österreich ist Geschichte, die Verschleierung von Eigentumsverhältnissen ebenso. Umfangreiche Meldeverpflichtungen erlauben den Finanzbehörden tiefe Einsichten auch in private Geldangelegenheiten.

Nachfrist zum „Wirtschaftlichen Eigentümer“-Register
Wie bereits in der vorigen Steuerfrei-Ausgabe berichtet wurde ein Register geschaffen, in das die wirtschaftlichen Eigentümerinnen von Gesellschaften und anderen juristischen Personen eingetragen werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Einträge erstmalig bis 1.6.2018 über das Unternehmensserviceportal des Bundes zu erledigen sind. Nunmehr hat das BMF bekannt gegeben, dass aufgrund technischer Schwierigkeiten sowie bestehender Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes die Abgabe der erstmaligen Meldung auf den 15.8.2018 verschoben wurde. Ein „automatisiertes Zwangsstrafenverfahren“ soll ab da die säumigen Meldepflichtigen erreichen.

Prüfung der Kapitalabfluss- und Kapitalzufluss-Meldungen
Die Finanzinstitute sind seit 1. März 2015 verpflichtet, sämtliche Kapitalabflüsse von privaten Konten, Depots oder Sparguthaben einer natürlichen Person ab einem Betrag von 50.000 € der Finanzbehörde zu melden. Zudem besteht eine Meldepflicht der Banken auch für Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen ab 50.000 €, wenn sie getätigt wurden aus der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013. Aus den Kapitalzufluss- und den Kapitalabflussmeldungen wurden 6.000 Fälle mittels Risikoauswahl identifiziert und die Finanzämter beauftragt, diese detaillierter zu prüfen.

Prüfungsgegenstand ist in beiden Fällen (Zu- und Abflussmeldungen) die rechtmäßige Besteuerung der Quelle der geflossenen Beträge und der damit verbundenen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein sieht das Kapitalabfluss-Meldegesetz eine lückenlose Prüfung dieser Meldungen vor. Hinsichtlich Kapitalabflüsse privater Konten und Depots bedürfen behördliche Anfragen eines konkreten Verdachts der Steuerhinterziehung und des Betrugs. Ganz allgemein formulierte Auskunftsverlangen genügen dieser Anforderung nicht. Die Frage nach der Mittelherkunft ist legitim, die Frage nach dem Ziel der Mittelverwendung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar und ist daher nur bei begründetem Folgeverdacht zulässig. 

Kontenregister
In das Kontenregister werden seit August 2016 von den Finanzinstituten alle Bankverbindungen namentlich gemeldet. Bei Abfragen durch die Abgabenbehörde wird die Abgefragte verständigt, bei Abfragen durch die Finanzstrafbehörde oder Gerichte jedoch nicht.

Es wäre rechtswidrig, dass die Behörde ohne Vorliegen weiterer Gründe wie etwa eines konkreten Verdachts über die Konteneinschau lt. Kontenregistergesetz Auskünfte über private Kontoabflüsse erhält. Ebenso führt die bloße Verweigerung einer Auskunft über festzustellende Kapitalbewegungen zu keiner Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde sofern nicht Umstände dafürsprechen, dass bewegte Kapitalien aus dem steuerlich illegalen Bereich stammen. Jedenfalls können Kontounterlagen in der Schweiz, Liechtenstein und in Österreich von den Banken für die Zeit der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren abverlangt werden.

(Renate Schneider) 06/18

Kapitalabflussmeldung
Betroffen sind:

  • Privatkonten und –depots
  • Überweisungen und Depotüberträge
  • je 10.000 € – 50.000 € an denselben Empfänger
  • Barabhebungen 10.000 € -50.000 €
  • kombiniert Transaktionen über 130.000 € im Quartal

Nicht betroffen sind:

  • Eigenüberträge bei derselben Bank
  • Geschäftskonten

STEUERtipp:
Da nur Privatkonten von der Meldepflicht betroffen sind, kann die getrennte Kontenführung in Geschäfts- und Privatkonto für Unternehmerinnen zusätzliche Prüfungsaufwendungen vermeiden. Die Geschäftskonten sind natürlich im Fall einer Betriebsprüfung vollständig vorzulegen.

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