STEUERnews 2018 – Ein Rundblick, was das neue Jahr bringt

Manches Neues wurde noch von der alten Regierung auf den Weg gebracht oder verfassungsrechtlich geklärt worden, und anderes ist in der neuen Legislaturperiode geplant.

Für Familien
Durch die geplante Einführung des Familienbonus ab 2019 (derzeit gerade in Begutachtung) wird 2018 das letzte Jahr sein, in welchem Kinderbetreuungskosten (für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) in Höhe von max. 2.300 EUR und der Kinderfreibetrag (für Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird) in Höhe von 440 EUR (bzw. 600 EUR, wenn 2 Elternteile ihn beanspruchen) geltend gemacht werden können. Der Familienbonus soll für Kinder bis 18 Jahren 1.500 EUR jährlich betragen, für ältere Kinder (solange Familienbeihilfe gewährt wird) 500,16 EUR jährlich.

STEUERtipp: der Familienbonus kann bereits vom Dienstgeber bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden, wenn Sie vor 2019 die entsprechenden Daten bekanntgeben.

Für Vermieter
Bisher waren von der Mietvertragsgebühr nur Mietverträge von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten ausgenommen. Die Mietvertragsgebühr betrug  grundsätzlich 1 Prozent der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Dies gilt seit 11.11.2017 nur mehr für Mietobjekte, die nicht Wohnzwecken dienen, etwa Geschäftsräume. Auch mit Wohnungen mitvermietete Nebenräume wie Keller, KFZ-Abstellplätze oder Hausgärten sind von der Befreiung umfasst

STEUERtipp: die Nutzung eines Mietobjekts soll für Verträge ab 11.11.2017 klar vereinbart sein.

Für Dienstgeber
Als Lohnnebenkosten haben Dienstgeber einen Beitrag zum sog. Familienlasten-Ausgleichsfonds – kurz DB – einen prozentuellen Beitrag von der Lohnsumme zu bezahlen. Dieser Beitrag finanziert neben anderem auch die Familienbeihilfe (s.o.). Der Prozentsatz betrug lange Jahre 4,5%, wurde 2017 auf 4,1% und für 2018 auf 3,9% reduziert.

Für Gewerbetreibende
Die Mindestbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung wird schrittweise von 2018 bis 2022 auf die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.

Was bedeutet das? Von der 2017 geltenden Mindestbeitragsgrundlage von 8.890,56 EUR jährlich werden jährlich rund 20% abgezogen. Konkret beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 2018 7.851,00 EUR jährlich. Somit können sich Gewerbetreibende, die niedrige Gewinne oder Verluste haben, auf geringere Pensionsbeiträge ab 2018 freuen. Dies betrifft auch die vorläufigen Beitragsgrundlagen. Der Prozentsatz beträgt unverändert 18,5%. Nachteilig wird sich diese Senkung jedoch im Gegenzug auf das Pensionskonto auswirken.

Für Sponsoring- und Werbeeinnehmer
Die Werbeabgabe (früher Inseratensteuer) beträgt 5% der Werbeeinnahmen, wobei bis Einnahmen von 10.000,00 EUR jährlich diese Abgabe nicht erhoben wird. 

Nicht unter diese Werbeabgabe fallen Online-Werbungen, was im Jahr 2017 als Ungleichbehandlung vor den Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung gebracht wurde. Die gute Nachricht lautet: der Verfassungsgerichtshof sah darin keine Verfassungswidrigkeit, und die Befreiung für Online-Werbung bleibt.

(Marina Polly) 03/18

siehe auch: Steuerbasics Familienbeihilfe (Juli-Sept 2011), Steuerbasics Familienbeihilfe (April – Juni 2011), Familienbeihilfe Kürzung (Okt – Dez 2010), Fiskurios (April – Juni 2013),  Sozialversicherung für Selbstständige (Juli – Sept 2012), Sozialversicherungsrecht (Jän. – März 2012)

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