Neuregelung beim Sachbezug für Dienstfahrzeuge

Nach der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung bildet der Schadstoffausstoß des Kfz die Grundlage für die Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezuges. Für die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen mit einem CO²-Ausstoß von mehr als 130g pro km erhöht sich ab 2016 der Sachbezug auf 2% der Anschaffungskosten pro Monat, maximal 960 € pro Monat. Bei schadstoffarmen Fahrzeugen, die einen CO²-Ausstoß von maximal 130g pro km aufweisen, kommen nach wie vor 1,5% der Anschaffungskosten als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zum Ansatz (max. 720 € pro Monat). Der CO²-Emmissionswert für den Sachbezug von 1,5% verringert sich von 2017 bis 2020 um 4g jährlich. Maßgeblich für die Einstufung ist das Jahr der Anschaffung. 

Für Elektroautos (CO²-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen. Diese Befreiung ist auf 5 Jahre befristet. Darunter fallen jedoch keine Hybridfahrzeuge, da bei diesen sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben CO² ausgestoßen wird. 

Weiters steht für Elektroautos bei Anschaffungskosten bis 40.000 der volle, und bis € bis 80.000 € der anteilige Vorsteuerabzug zu.

 (Renate Schneider) 09/15

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