Erhöhung der Kapitalertragsteuer und Immobilienertragsteuer

Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25% auf 27,5% kommt grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen, u.ä.) zur Anwendung. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen bleibt die Kapitalertragsteuer von 25% erhalten. Damit erhöht sich die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften von derzeit 43,75% auf 45,625%. Der erhöhte KESt-Satz gilt nicht für Körperschaften. Somit bleibt die Steuerbelastung für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften unverändert.

Bei Grundstücksveräußerungen ab 1.1.2016 wird die Immobilienertragsteuer von 25% auf 30% angehoben. Der 2%ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, entfällt. Verbleibt im Privatbereich per Saldo ein Verlust aus der Veräußerung von Grundstücken, kann dieser Verlust zu 60% (bisher 50%) künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen, sondern auch über 15 Jahre verteilt werden.

 (Renate Schneider) 09/15

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