Änderungen für Kapitalgesellschaften: Beschränkung der Rückzahlungen von Gesellschaftereinlagen

Die Steuerreform bringt Neuerungen für Kapitalgesellschaften. Bisher konnten sowohl die Geschäftsführung als auch die Gesellschafter frei bestimmen, ob eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung erfolgen soll. Der wesentliche Unterschied lag darin, dass bei einer Gewinnausschüttung an eine natürliche Person zwingend 25% Kapitalertragsteuer abzuführen waren. Einlagenrückzahlungen hingegen galten grundsätzlich als steuerneutral.

Das bisherige Wahlrecht wird abgeschafft und künftig ist vom Gesetz vorrangig eine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung vorgesehen. Die steuerneutrale Einlagenrückzahlung soll erst dann möglich sein, wenn kein oder ein negativer Bilanzgewinn vorliegt. Gewinnausschüttungen sind künftig mit dem neuen Kapitalertragsteuersatz von 27,5% zu versteuern.

Diese neue Rechtslage gilt für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.07.2015 beginnen (das heißt bei einem Regel-Wirtschaftsjahr für das Kalenderjahr 2016).

(Lilian Levai) 09/15

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