Automatische Arbeitnehmerveranlagung ab Veranlagung 2016

Sofern nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und bis Ende Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wird und sich eine Steuergutschrift ergibt, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen. Dafür muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein Girokonto bekannt geben.

Folgende Sonderausgaben werden im Rahmen der automatischen Veranlagung ab 2017 berücksichtigt:

  • Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Spenden
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Die automatische Berücksichtigung erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Es besteht allerdings für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen. Unabhängig von der antragslosen Veranlagung wird die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonderausgaben abgeschafft. Soweit diese noch geltend gemacht werden können, entfällt aber der Erhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern. Für bestehende Verträge (Versicherung, Darlehen) vor dem 1.1.2016 gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Analog dazu können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und –sanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wird. Das Sonderausgabenpauschale iHv 60 € wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

 (Renate Schneider) 09/15

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