Berufliche Verwendung von Fahrrädern

Arbeitnehmer*innen
Verwendet ein Arbeitnehmer das Fahrrad für berufliche Fahrten, kann als Werbungskosten Kilometergeld in Höhe von 0,38 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden. Allerdings ist die Absetzbarkeit mit 570 Euro pro Jahr begrentzt, das entspricht 1.500 Kilometern. Fahrten zwischen dem Wohnort und Arbeitsplatz sind bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten.

Unternehmer*innen
Nutzen Unternehmer*innen das Fahrrad überwiegend betrieblich, können die Anschaffungskosten abgesetzt werden. Bei Anschaffungskosten bis zu 800 Euro können die Kosten zur Gänze im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Über 800 Euro Anschaffungskosten müssen die Kosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (5 Jahre bei (E-)Fahrrädern) verteilt werden. Laufende Aufwendungen für Reparaturen können ebenfalls geltend gemacht werden. Die Gesamtaufwendungen sind dann im Verhältnis von privater und betrieblicher Nutzung abzusetzen.

Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 Prozent, kann Kilometergeld abgesetzt werden. Pro Kilometer 0,38 Euro, allerdings höchstens 570 Euro pro Jahr (= 1.500 Kilometer).

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