Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weihnachtsfeiern und -geschenken

Lohnsteuer

Pro Mitarbeiter sind Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 jährlich steuerfrei. Dabei sind Sachzuwendungen aus anderen Anlässen (Ostern, Betriebsausflug) zusammen zu rechnen.

Achtung: Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig! Zudem darf die Zuwendung keine individuelle Belohnung darstellen, sondern muss im Rahmen eines allgemeinen Anlasses allen Mitarbeiter zukommen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug).

Die Abhaltung einer Veranstaltung ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendungen nicht notwendig. Wird jedoch z.B. eine Weihnachtsfeier abgehalten, darf der Geldwerte Vorteil (Verpflegung, Reise) pro Mitarbeiter und Jahr nicht mehr als € 365,00 betragen. Es sind alle Betriebsveranstaltungen eines Jahres zusammenzurechnen.

Einkommensteuer

Die Zuwendungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 

Kundengeschenke

Grundsätzlich handelt es sich bei Weihnachtsgeschenken für Kunden um „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Werbegeschenke (Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeugen, Wein, etc. mit Firmenlogo bzw. -aufschrift) oder Warenproben können allerdings als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 

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