Eine Gesundheitskasse für ganz Österreich

ÖGK

Am 1.1.2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vereinigt. Diese Fusion bewirkt für Dienstgeberinnen mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern, dass diese künftig bundesweit eine einzige Ansprechpartnerin haben. Die Landesstelle am Sitz des Unternehmens wird als Single Point of Contact (SPOC) agieren und steht für alle wesentlichen Fragen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich zur Verfügung. Bei gleichen Sachverhalten werden Mahnungen, Ratenbewilligungen, Meldeverspätungen, Verfahren, Verzugszinsen, etc. für alle Dienstgeberinnen bundesweit einheitlich behandelt.

Dienstgeberinnen mit Beitragskonten in nur einem Bundesland werden unverändert von der jeweiligen Landesstelle serviciert. Unverändert bleiben auch die derzeitigen Melde- und Beitragsverpflichtungen. Die Bearbeitung der Meldungen, Clearingfälle und Zahlungen erfolgt weiterhin in den Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse. Die bisherigen Beitragskonten bleiben bestehen. Ebenso dient der Trägerschlüssel weiterhin zur Zuordnung zum Bundesland. Die Beitragsentrichtung erfolgt ebenfalls weiterhin auf bestehende Bankkonten.

Was sich für die Patientinnen ändert

Die Ummeldung auf die Gesundheitskasse erfolgt für alle Patientinnen und Mitversicherten automatisch, ihre E-Cards behalten sie. Unselbständig Erwerbstätige sind ab 1.1.2020 bei der neuen Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert. Die bisherige Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) werden zur Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS). Die bisherige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) werden zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).Eine der großen Neuerungen, die durch die Zusammenlegung aller Krankenkassen sofort spürbar ist, ist die Abrechnung von Heilbehelfen. Bereits ab 1.1.2020 muss bei der Abrechnung von Heilbehelfen (z.B. Verbandsstoffen) nicht mehr geprüft werden, welche Leistungsträgerin zuständig ist. Die Leistung richtet sich nach den Regeln jenes Bundeslandes, in dem diese in Anspruch genommen wird. Weiters soll noch heuer beschlossen werden, dass etwa für Magnetresonanztomografie (MRT) und Computertomografie (CR) keine chefärztlichen Bewilligungen mehr notwendig sind. Im Hinblick auf Ansprüche sind die Krankenkassen derzeit regional noch unterschiedlich. In den nächsten Jahren soll sich dies ändern. 

(Renate Schneider) 12/2019

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