Änderung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie – “Quick Fixes”

Die vier „Schnellen Lösungen“ (Quick Fixes) zur Vereinheitlichung bzw. Vereinfachung des bestehenden Systems wurden wie vom ECOFIN-Rat am 4.12.2018 beschlossen noch knapp vor Inkraftreten mit dem österreichischen Steuerreformgsetz 2019/20 umgesetzt. Sie gelten ab 1.1.2020 und betreffen folgende Bereiche für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. 

1. Konsignationslager (Call-off-Stock)

Darunter versteht man ein Warenlager, dass eine Lieferantin bei ihrer Abnehmerin einrichtet, wobei die Abnehmerin bei Bedarf die Waren entnimmt.

Hier wurde neu geregelt, dass die Lieferung der Ware in das Lager nicht als sog. Verbringung gemeldet warden muss, sondern in der ZM (Zusammenfassenden Meldung) der Lieferantin erfasst und bei beiden Unternehmerinnen in einem gesondertem Register eingetragen sein muss. 

Die Vereinfachung liegt darin, dass die Lieferantin sich im Bestimmungsland nicht mehr umsatzsteuerlich registrieren lassen muss.

2. Reihengeschäfte

Solche Geschäfte liegen vor, wenn Waren von der ersten Lieferantin an die letzte Abnehmerin geliefert werden, jedoch über diese Lieferung ein bis mehrere Händlerinnen zwischengeschaltet sind.

Neu ist hier, dass diejenige Unternehmerin, die die Beförderung in Auftrag gibt, also auch eine Zwischenhändlerin, mit der Bekanntgabe ihrer UID-Nummer zur Lieferantin wird. Auswirkungen auf die Melde- und Rechnungsausstellungspflichten sind die Folge.

3. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

Weiter wird die Verwendung einer gültigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (UID) als unbedingte Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung der Lieferantin festgelegt. Dies ist insofern neu, als bisher der Nachweis, dass die Kundin eine Unternehmerin in der EU ist, ausreichend war.

Ausnahmen gelten, wenn etwa die UID-Nummer erst nach der Lieferung erteilt wurde. Aber die Abgabe einer falschen ZM wird nur mehr in entschuldbaren Fällen tolleriert.

4. Transportnachweise

Für Lieferungen in die EU sind zur Steuerfreiheit qualifizierte Nachweise über den Transport erforderlich. Dazu zählen etwa Frachtbriefe, Luftfrachtrechnungen oder ähnliche. Neu ist, dass auch weitere Nachweise die sog. Vermutung des Transports ermöglichen: Versicherungspollizen, Bankbestätigungen über die Bezahlung des Transports, Bestätigungen von Berfördererinnen.

STEUERtipp: Für den Fall, dass Sie Transporteurin, Exporteurin, Importeurin, oder Zwischenhändlerin sind: wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin.

(Marina Polly) 12/2019

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