Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in Umsetzung von Art. 30 und 31 der 4. Geldwäscherichtlinie der EU das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiE-Register) geschaffen. Ziel ist es, dass ausgewählte Personengruppen ihre Klienten vorab überprüfen können; darunter fallen neben Finanzbehörden auch, Kreditinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler.

In diesem Zusammenhang müssen folgende Rechtsträger mit Sitz in Österreich ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 01. Juni 2018 an das WiE-Reigster melden (§ 1 WiEReG):

  • Gesellschaften (OG, KG, AG, GmbH)
  • Vereine gem. § 1 VerG
  • Privatstiftungen gem. § 1 PSG
  • Stiftungen und Fonds gem. § 1 BStFG 2015 sowie
  • Aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendungen des WiEReG landesgesetzlich vorgesehen ist.

Als wirtschaftliche Eigentümer sind gem. § 2 WiEReG alle natürlichen Personen definiert, in deren Eigentum (> 25% +1 Beteiligung) oder unter deren Kontrolle (> 50% Beteiligung) ein Rechtsträger letztendlich direkt oder indirekt steht. Wenn keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, gelten die natürlichen Personen der obersten Führungsebene der Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümer.

Darüber hinaus ist das Vorliegen von Treuhandschaftsverhältnissen im WiE-Register zwingend zu melden!

Meldepflichtige Rechtsträger haben die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gem. 
§ 3 WiEReG zu ermitteln und die Daten danach elektronisch über das Unternehmerserviceportal (USP) an das WiE-Register zu melden (§ 5 WiEReG). Dabei werden die Stammdaten automatisch aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister oder dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene in das WiE-Register übernommen. 

Für folgende Rechtsträger liegen Meldebefreiungen gem. § 6 WiEReG  vor:

  • OGs und KGs
    • wenn alle persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind
  • GmbHs
    • wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Vereine
    • organschaftliche Vertreter werden als wirtschaftliche Eigentümer übernommen

Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers oder dessen Daten müssen binnen vier Wochen durch die Leistungsorgane jeder Gesellschaft gemeldet werden. Zudem müssen die Daten einmal jährlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Dabei sind die Eigentümer stets zum Mitwirken verpflichtet. Verstöße werden als Finanzvergehen eingestuft und mit bis zu € 200.000,00 bei Vorsatz bestraft.

(Ines Polly) 03/18

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