Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Die wichtigsten Neuerungen für Arbeiter

Es gelten ab 1.1.2021 auch für Arbeiter abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Angestelltenkündigungsfristen:

  • im 1. und 2. Dienstjahr (Dj.) 6 Wochen Kündigungsfrist,
  • im 3. bis 5. Dj. 2 Monate Kündigungsfrist,
  • im 6. bis 15. Dj. 3 Monate Kündigungsfrist,
  • im 16. bis 25. Dj. 4 Monate Kündigungsfrist und
  • ab dem 25. Dj. 5 Monate Kündigungsfrist.

Ausgenommen davon sind Saisonbetriebe wie z.B. Betriebe in der Baubranche und im Tourismus.

Der einzuhaltende Kündigungstermin ist das Quartalsende. Abweichend davon können auch der 15. bzw. Monatsletzte als zulässige Kündigungstermine vereinbart werden.

Weiters haben Arbeiter ab dem 1.7.2018 wie Angestellte Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) für die Dauer der Dienstverhinderung, die nicht auf eine Krankheit oder einen Unfall, sondern auf „sonstige wichtige Gründe“ zurückgeht (z.B. Eheschließung, Tod eines Angehörigen etc.).

Die wichtigsten Neuerungen für Angestellte
Bisher waren Angestellte, bei denen die vereinbarte Teilzeitarbeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, vom Kündigungsrecht des Angestelltengesetzes ausgenommen. Diese Ausnahme entfällt bereits mit 31.12.2017.

Nunmehr besteht auch für Angestellte ein zusätzlicher EFZ-Anspruch, wenn die Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Die wichtigsten Neuerungen für Arbeiter und Angestellte
Für beide erhöht sich der EFZ-Anspruch auf 8 Wochen bereits nach dem ersten Dienstjahr (derzeit erst nach dem fünften Dienstjahr). Der Anspruch auf EFZ pro Arbeitsjahr beträgt nunmehr einheitlich

  • im ersten Arbeitsjahr sechs Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe,
  • nach dem ersten bis zum 15. Arbeitsjahr acht Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe,
  • nach dem 15. bis zum 25. Arbeitsjahr zehn Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe und
  • nach dem 25. Arbeitsjahr zwölf Wochen in voller und weitere vier Wochen in halber Höhe.

Dieser steht für Arbeitsjahre zu, die nach dem 30.6.2018 beginnen.

Weiters bleibt der EFZ-Anspruch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30.6.2018 während eines Krankenstands über das Beendigungsdatum hinaus bestehen.

Die wichtigsten Neuerungen für Lehrlinge
Für Lehrjahre, die nach dem 30.6.2018 beginnen, haben Lehrlinge einen EFZ-Anspruch bei Krankheit in Dauer von acht Wochen in voller und weiteren vier Wochen in halber Höhe.

Bereits mit 1.1.2018 tritt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Berufsschulinternatskosten in Kraft. Allerdings haben die Lehrberechtigten einen Anspruch auf Refundierung der Kosten bei der jeweiligen Lehrlingsstelle.

Aufgrund der künftig anfallenden Mehrkosten ist es für Arbeitgeber eine Überlegung wert seinen Mitarbeitern steuerfreie Gesundheitsförderunganzubieten. Konkret werden folgende Maßnahmen steuerlich gefördert:

  • bei Ernährung Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht, die von Ernährungswissenschaftlern oder Diätologen durchgeführt werden,
  • bei Bewegung Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen (z.B. Stärkung der Rückenmuskulatur, Konditionsaufbau etc.) sowie zur Reduktion von Erkrankungsrisiken (z.B. Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.), die von Sportwissenschaftlern oder Physiotherapeuten durchgeführt werden,
  • bei Raucherentwöhnung Maßnahmen zur Erzielung eines langfristigen Rauchstopps, die von Gesundheitspsychologen durchgeführt werden und
  • bei psychischer Gesundheit Maßnahmen zur Erzielung eines flexiblen Umgangs mit Stress und zur Aneignung eines breiten Bewältigungsrepertoires, die von Gesundheitspsychologen oder Psychotherapeuten durchgeführt werden.

 (Renate Schneider) 04/18

Nach oben