Erleichterung bei der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer gilt für Unternehmen, die weniger als 30.000€ Umsatz im Jahr haben. Bisher mussten bei der Berechnung dieser Grenze sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze berücksichtigt werden. Davon ausgenommen waren ausschließlich Umsätze aus Hilfsgeschäften inklusive der Geschäftsveräußerung. Das Abgabenänderungsgesetz 2016 regelt, dass seit 01.01.2017 folgende Umsätze nicht mehr einzuberechnen sind:

  • aus Verkauf von Briefmarken,
  • von Aufsichtsrätinnen,
  • von Privatlehrerinnen,
  • von Pflege- und Tagesmüttern,
  • aus Tätigkeiten im Rahmen von Heilbehandlungen (auch als Psychotherapeutin oder Heilmasseurin),
  • aus der Tätigkeit als Zahntechnikerin sowie

Ausgenommen von der Neuregelung sind steuerfreie Kreditgewährungen, Grundstückslieferungen und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

(Lilian Levai) 04/17

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