Neue Bilanzierungsregeln 2016

Mit dem RÄG (Rechnungslegungsänderungsgesetz) 2014 wurden die Bestimmungen für alle Unternehmungen geändert, die verpflichtend eine Bilanz erstellen. Wir geben hier einen kurzen Überblick.

Was ist für Einzelunternehmerinnen und Personengesellschaften neu?
Die wesentlichen Änderungen möchten wir hier erwähnen:

  • Die Darstellungsvorschriften für die BILANZ wurden geändert: so werden etwa die langfristigen Verbindlichkeiten in der Bilanz ausgewiesen, ggfs. werden latente Steuern passiv oder aktiv zu ermitteln sein.
  • In der GWINN- und VERLUSTRECHNUNG gibt es neue Zuordnungsregeln zu den Umsatzerlösen, die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen entfallen nun, im Personalaufwand ist die Detaillierung reduziert worden und die Zwischensummen wurden tw. neu textiert.
  • RÜCKSTELLUNGEN, wurden bisher mit dem  „Rückzahlungsbetrag“, sind nun mit dem „geschätzten Erfüllungsbetrag“ zu berechnen. Das bedeutet, dass Kostensteigerungen etwa bei Personalkosten zu berücksichtigen sind, was auch jährlich Anpassung erforderlich macht.
  • PERSONALRÜCKSTELLUNGEN etwa für Urlaube, Gleitzeitguthaben und Überstunden, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, Pensionen sind neu zu bewerten. Hier gilt tw der neue Schätzungsauftrag, tw. die Aufforderung, versicherungsmathematisch (bisher finanzmathematisch) zu berechnen. 
  • LANGFRISTIGE RÜCKSTELLUNGEN, solche die Verpflichtungen betreffen, die mehr als ein Jahr Laufzeit haben, sind ab nun „abzuzinsen“, also niedriger einzustellen. Der aktuelle Stichtagszinssatz wird mit 1,53%, der Durchschnittszinssatz mit 3,24% benannt. Die Differenz zum steuerlich vorgeschriebenen Zinssatz von 3,5% ist in einer Überleitung zum steuerlichen Gewinn zu berücksichtigen.
  • ANPASSUNG von RÜCKSTELLUNGEN auf die neue Rechtslage kann auf 5 Jahre verteilt werden.
  • Bei HERSTELLUNGSKOSTEN etwa für langfristige Aufträge und selbst erstellte Anlagen sind Material- und Fertigungsgemeinkosten verpflichtend einzubeziehen.
  • ZUSCHREIBUNG etwa wenn in der Vergangenheit außergewöhnliche Wertabschreibungen vorgenommen wurden; diese sind nun zwingend vorzunehmend, bisher konnte man das auch unterlassen. Daher ist eine Neubewertung von bisherigen Wertabschreibungen anzustellen.
  • ANLAGENSPIEGEL, also die Darstellung des Anlagenverzeichnisses, soll nun auch die aktivierten Zinsen für Fremdkapital und natürlich auch die oben erwähnten Zuschreibungen enthalten.

Diese Vorschriften gelten auch für Kapitalgesellschaften.

Welche Änderungen gibt es zusätzlich für Kapitalgesellschaften (etwa GmbH‘s oder GmbH& Co’s)
Ob eine kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft vorliegt, hängt von folgenden Schwellenwerten ab:

 KleinstGmbHKleine GmbHMittelgroße GmbHGroße GmbH
Bilanzsumme unter 350.000 €unter 5,000.000 €unter 20,000.000 €darüber
Umsatzerlöseunter 700.000 €unter 10,000.000 €unter 40.000.000 €darüber
Anzahl der Mitarbeiterinnenunter 10unter 50unter 250darüber

Hier erfolgte bei der Bilanzsumme und bei der Umsatzgröße eine geringfügige Erhöhung. Die Mitarbeiterinnenzahl ist gleich geblieben und es wurde eine neue „Größe“, die Micro-GmbH eingeführt. 

Die geänderten Schwellenwerte sollen für die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres (GJ) 2016 bereits angewendet werden. Wenn etwa ein Unternehmen bereits in den GJ 2014 und 2015 eine Kleinstkapitalgesellschaft war, dann kann sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das GJ 2016 schon die Begünstigung für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.

Welche Erleichterung gibt es für KleinstGmbH’s, die Micros?
Nach Statistiken haben wir in Österreich zu rund 73% KleinstGmbH’s. Also sind die Vereinfachungen in der Offenlegung zwar vielfach anzuwenden, jedoch die neuen Gliederungs- und Bilanzierungsvorschriften dennoch umzusetzen.

Die Kleinstkapitalgesellschaften sind nun nicht mehr verpflichtet, einen Anhang aufzustellen, lediglich drei Angaben haben zu erfolgen: Haftungsverhältnisse, Kredite und Vorschüsse an Geschäftsführer und sonstige Verpflichtungen wie etwa Hypotheken oder Garantien. Ein Anlagenverzeichnis ist nicht mehr offenzulegen. Zudem reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung von 700 € auf 350 €.

Hat auch die Kleine GmbH Erleichterungen?
Für die Kleine GmbH wurde der offenzulegende Anhang von 25 auf 18 Punkte reduziert. Weggefallen sind Angaben etwa zu Einlagen von stillen Gesellschafterinnen, Angaben zu Unternehmensbeteiligungen, Angaben zu den Geschäftsführerinnen und Aufsichtsrätinnen.

Auf einen Blick
Die Bilanzierung und Offenlegung wurde auf neue Beine gestellt. Für die vielen KleinstGmbH’s erfreuliche Erleichterungen, für alle Bilanziererinnen neue Bilanzierungsregelungen. 

(Marina Polly) 05/17

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