Neuerungen zur Umsatzsteuer – das MOSS kommt

Neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Mit Jänner 2015 sind unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronische erbrachte Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen in der EU in Kraft getreten. Diese Leistungen sind nunmehr immer an jenem Ort zu versteuern, an dem die Leistungsempfängerin ansässig ist. Von der Neuregelung betroffene Unternehmen müssen künftig für jede einzelne Leistung ermitteln, wo ihre Kundin ansässig ist. Um die Bestimmung des Empängerortes zu erleichtern, wurden EU-weit standardisierte Regelungen betreffend die Vermutung des Empfängerortes geschaffen. Im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die nur an einem bestimmten Ort empfangen werden und die physische Anwesenheit der Leistungsempfängerin erfordern (z.B. bei Telefonzellen, bei entgeltlichem Anbieten eines Internetzugangs über WLAN-Hot-Spots, Internetcafés etc.), wird vermutet, dass die Leistungsempfängerin auch an diesem Ort ansässig ist. Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, wird angenommen, dass der Empfängerort dem Ort des Anschlusses entspricht. Im Zusammenhang mit mobilen Netzwerken ist der Ländercode der SIM-Karte ausschlaggebend. Wird für den Empfang der Leistung ein Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte benötigt, so gilt die Vermutung, dass der Empfängerort dort ist, wo sich das Gerät bzw. die Karte befindet. Kommt keine Vermutungsregel zur Anwendung, so müssen zur Feststellung des Empfängerortes zwei einander nicht widersprechende Beweismittel (z.B. Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben) vorgelegt werden.

Um die Rechtsbefolgung für Unternehmerinnen zu erleichtern, wurde eine Anlaufstelle namens EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS) geschaffen. Der MOSS ermöglicht es, sich in einem EU Mitgliedstaat zu registrieren und alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über diesen zu erklären und die anfallende Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Nutzung des MOSS ist optional; einzige Voraussetzung ist, dass er rechtzeitig beantragt wird. Die Vorsteuer kann allerdings nicht über den MOSS geltend gemacht werden.

Anhebung der Kleinbetragsrechnungen

Seit 1. März 2014 können Kleinbetragsrechnungen in der Umsatzsteuer bis 400€ – und nicht mehr wie bisher nur bis 150€ – ausgestellt werden. Der Vorteil solcher Rechnungen für die Unternehmerin ist, dass sie mit geringeren Kosten verbunden sind. Kleinbetragsrechnungen erfordern nur vereinfachte Rechnungsmerkmale und berechtigen dennoch zum Vorsteuerabzug.

Infobox: Rechnungslegungspflicht

Der Begriff Rechnungslegungspflicht bezeichnet die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und eines Jahresabschlusses (mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung). 

Jedenfalls und unabhängig von ihrem Umsatz rechnungslegungspflichtig sind Kapital- und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin haben (z.B. GmbH und Co KG).

Einzelunternehmerinnen und andere Personengesellschaften (OG, KG) trifft die Rechnungslegungspflicht, wenn:

–        sie die Umsatzgrenze von 700.000€ zweimal hintereinander überschreiten oder

–        sie die Umsatzgrenze von 1.000.000€ einmalig überschreiten.

Keiner Rechnungslegungspflicht unterliegen Land- und Forstwirtinnen, Freiberuflerinnen und Unternehmerinnen, deren Einkünfte sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergeben (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

(Lilian Levai) 03/15

Siehe auch: Erleichterung der elektronischen Rechnungslegung (03/2013), EAR 2010 (03/2010)

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