Erleichterung der elektronischen Rechnungslegung

Für Umsätze ab 1.1.2013 wurde die elektronische Rechnungslegung durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wesentlich erleichtert. Unternehmer dürfen Rechnungen (§ 11 UStG 1994) nun auch elektronisch als E-Mail, E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF, Textdatei, eingescannte Papierrechnung oder als Fax-Rechnung übermitteln. Einzige Voraussetzung für diese Art der Rechnungsausstellung ist, dass der Leistungsempfänger dieser zustimmt. Mit dem Wegfall des Erfordernisses elektronische Rechnungen stets mit einer elektronischen Signatur zu versehen oder diese im Rahmen des reglementierten elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) zu übermitteln, wird sich diese Art der Rechnungslegung künftig wohl hoher Beliebtheit erfreuen. Die Kriterien der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts, der Lesbarkeit und der Einhaltung der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht, müssen allerdings auch weiterhin erfüllt sein. Hierbei bleibt es allerdings jedem Unternehmer selbst überlassen, wie er diese Bedingungen gewährleistet. Neuerdings reicht es auch aus, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch ein innerbetriebliches Steuerverfahren sichergestellt werden, das es erlaubt, die Rechnung und die zugrundeliegende Leistung einander zuzuordnen.

(Lilian Levai) 03/13

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