Wer darf ab 2010 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen?
Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die Umsatzgrenze für die Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) angehoben.
Ab dem Jahr 2010 werden Unternehmerinnen bei Überschreiten der Umsatzgrenze iHv 700.000 € (bisher: 400.000 €) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr rechnungslegungspflichtig. Betragen die Jahresumsätze mindestens 1.000.000 € (statt bisher 600.000 €), wird die Rechnungslegungspflicht bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr wirksam. Für die Beurteilung der Rechnungslegungspflicht für das Jahr 2010 sind die Vorjahre 2009 und 2008 heranzuziehen.
Die steuerliche Buchführungsgrenze bleibt unverändert und erlaubt folgenden Unternehmerinnen weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
– Angehörige der freien Berufe – unabhängig vom Umsatz und Vermögen;
– Land- und Forstwirtinnen sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe – bis zu einem Einheitswert von 150.000 € oder bei Umsätzen bis zu 400.000 €;
– Personen mit außerbetrieblichen Einkünften (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
(Renate Schneider) 03/10
siehe auch: Neuerungen zur USt (03/2015), Zusammenfassende Meldung (07/2010)