Neue Nachweispflicht für Lieferungen aus Deutschland – die „Gelangensbestätigung“

In letzter Zeit werden österreichische Erwerber sehr häufig gebeten, den Erhalt einer Warensendung aus Deutschland zu bestätigen. Der Grund dafür ist eine geänderte, deutsche Rechtslage ab 1.1.2014. Nur wenn die strengen formalen Erfordernisse für die Bestätigung erfüllt sind, liegt für das deutsche Unternehmen eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers;
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist;
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands;
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung;
  • Unterschrift des Abnehmers.

Die deutsche Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, wobei in diesem Fall eine schriftliche Unterzeichnung nicht notwendig ist. Ebenso zulässig ist, sofern regelmäßig Lieferungen an den gleichen Abnehmer erfolgen, die Ausstellung der Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung, die die Umsätze maximal eines Quartals beinhaltet. Erforderlich ist die Gelangensbestätigung im Falle des Eigentransportes durch den Lieferer bzw. der Selbstabholung durch den Abnehmer. Sofern der Transport der Ware durch von Lieferer oder Abnehmer beauftragte Dritte (z.B. Spediteure) erfolgt, sind neben der Gelangensbestätigung alternative Nachweise anerkannt. Dazu zählen Versendungsbelege wie z.B. der CMR-Frachtbrief (unterschrieben vom Versender als Auftraggeber des Spediteurs und dem Warenempfänger), die Spediteursbescheinigung und ein Tracking and Tracing Protokoll bei der Inanspruchnahme von Kurierdiensten.

(Renate Schneider) 03/14

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