Pendlerverordnung – die Neuerungen im Überblick

Bisher hat die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Interpretationsspielräume offen gelassen. Mit der Pendlerverordnung wurde zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ein Pendlerrechner eingeführt. Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung 2014 zu verwenden und auf der Homepage des BMF unter folgendem Link abrufbar: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/. Arbeitnehmer, die bereits eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (Formular L34) abgegeben haben, sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck über die ermittelten Ergebnisse des Pendlerrechners vorzulegen. Sollte sich ergeben, dass die Ergebnisse des Pendlerrechners unrichtig sind, ist es nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich nachzuweisen, dass ein anderes Ergebnis heranzuziehen ist.

Mit Hilfe des Pendlerrechners kann auch festgestellt werden, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Bis 60 Minuten Zeitdauer ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen. Unzumutbarkeit liegt dagegen jedenfalls bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel vor. Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist die entfernungsabhängige Höchstdauer für die Beurteilung relevant. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Bsp.: Ein Mitarbeiter benötigt in der Früh 70 min. und am Abend 85 min., um mit dem Auto von der Wohnung zum Bahnhof und dann mit dem Zug und der U-Bahn zur Arbeitsstätte zu gelangen. Laut Pendlerrechner beträgt die Entfernung 50 km. Damit ergibt sich eine entfernungsabhängige Höchstdauer von 110 Minuten (60 min. + 50 min.) Da die benötigte, längere Zeitdauer (= 85 min.) kürzer als die entfernungsabhängige Höchstdauer ist, steht nur das kleine Pendlerpauschale zu.

Nähere Informationen finden Sie auch unter folgendem Link: https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/fragen-pendlerrechner.html

(Renate Schneider) 03/14

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