Strafen sind nicht abzugsfähig!

Gesetzlich geregelt ist, dass Strafen, Schmier- und Bestechungsgelder zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben zählen. Gleiches gilt für Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung und Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Nicht abzugsfähig sind ebenfalls Verwaltungsstrafen, die durch das Verhalten der Betriebsinhaberin oder ihrer Dienstnehmer ausgelöst werden. Diese Zahlungen sieht die Gesetzgeberin als Kosten der privaten Lebensführung.

Seit dem 2.8.2011 wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen noch verschärft. Damit sind auch Strafen, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängt werden, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz sowie Zahlungen aus dem Anlass eines erfolgten Rücktrittes (Diversion), von der Nichtabzugsfähigkeit erfasst. Verhängte Verwaltungsstrafen entstehen, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung nur ein geringes Verschulden voraussetzt. Nicht anerkannt sind demnach z.B. Parkstrafen, Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit, für das Überladen eines LKWs, wegen Verletzung der Verkehrssicherheit, Strafen nach dem Lebensmittelgesetz sowie Prozesskosten iZmStrafverfahren.

(Renate Schneider) 10/12

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