Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz: Unterentlohnung und Widerstand gegen die Finanzpolizei sind teuer!

Mit Mai 2011 wurde die Öffnung des Arbeitsmarktes auch auf die „neuen“ EU Staaten, mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien, ausgedehnt. Diese erweiterte Freizügigkeit geht mit dem Erfordernis einher, Vorkehrungen gegen Lohn- und Sozialdumping zu treffen. Zu diesem Zweck wurde das, mit 1.5.2011 in Kraft getretene, Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSDB-G) erlassen. Ziel dieses Gesetzes ist es gleiche Arbeitsmarkt- und Lohnvoraussetzungen für in- und ausländische Dienstnehmer zu schaffen und einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmen sicher zu stellen. Im großen Unterschied zu früher, werden nunmehr im Falle zu geringer Entlohnung – mit der Hoffnung auf präventive Wirkung – zusätzlich zur Nachzahlung fehlender Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben auch entsprechende Verwaltungsstrafen gefordert. 

Zur Durchsetzung des LSDB-G wurde ein eigenes Kontrollorgan, die Finanzpolizei, eingerichtet, dem spezifische Befugnisse zukommen. So dürfen ihre Organe, unter der Voraussetzung, dass der begründete Verdacht einer Missachtung besteht:

–          Betriebsstätten, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten und Aufenthaltsräume von Arbeitnehmern uneingeschränkt betreten, 

–          dort angetroffene Personen über relevante Tatsachen befragen und

–          in alle nötigen Unterlagen (SV-Anmeldebestätigung, Dienstvertrag, Dienstzettel, AZ-Aufzeichnungen und Lohnzahlungsnachweise) Einsicht nehmen und Abschriften davon anfertigen.

Wird die Finanzpolizei in ihren Rechten behindert bzw. eine Unterentlohnung festgestellt, so hat das saftige Verwaltungsstrafen zur Folge:

–          werden die erforderlichen Unterlagen am Arbeitsort nicht bereitgehalten 500 – 5.000€, im Wiederholungsfall 10.000 – 100.000€.

–          bei Verweigerung des Zutritts bzw. der Einsichtnahme 5.000 – 50.000€, im Wiederholungsfall 10.000 – 100.000€. 

–          bei Unterentlohnung 1.000 – 10.000€, im Wiederholungsfall 2.000 – 20.000€; sind mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen 2.000 – 20.000€ und im Wiederholungsfall 4.000 – 50.000€.

(Lilian Levai) 06/11

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