Kleinunternehmerpauschalierung gem. § 17 EStG

Für selbständige und gewerbliche Kleinunternehmerinnen besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Form der Gewinnermittlung – die Kleinunternehmerpauschale. Dabei werden anstelle einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Betriebsausgaben mittels Pauschalwerten berücksichtigt. 

Vor allem für Unternehmerinnen, die überschaubare und geringe tatsächliche Ausgaben haben, ist diese Gewinnermittlung bürokratiearm und gut planbar. Sofern hohe und schwankende Aufwendungen gegeben sind, ist eine regelmäßige Gegenüberstellung der Kleinunternehmerpauschalierung zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ratsam, um die steuerlich günstigere Option zu wählen.

Für die Nutzung der Pauschalermittlung müssen zu dem folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • Der Bruttoumsatz darf 55.000 € pro Jahr nicht übersteigen.
  • Ein Überschreiten der Umsatzgrenze von bis zu 10% (ca. bis 60.500 €) ist einmal unschädlich. Im Folgejahr darf diese Grenze jedoch nicht mehr überschritten werden, andernfalls wird man zur Führung einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet.
  • Neben Einzelunternehmen gilt die Pauschalierung auch für Mitunternehmerschaften, es muss nur der gemeinsame Betriebsschwellenwert eingehalten werden.

Wie hoch ist die Pauschale?

Für Dienstleistungsbetriebe: Pauschalsatz 20% der Einnahmen (max. 11.000 €). Für alle anderen Betriebe: Pauschalsatz Satz 45% der Einnahmen (max. 24.750 €). 

Neben der Pauschale können zusätzlich die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitsplatzpauschale, 50% Öffi-Ticket und der Grundfreibetrag in Höhe von 15% auf den Gewinn abgesetzt werden. 

Beispiel Dienstleisterin:

  • Bruttoumsatz: 10.000 € 
  • Pauschale Ausgaben: 2.000 € (20%)
  • Gewinnfreibetrag: 15% von 8.000 € = 1.200 €
  • Bemessungsgrundlage Einkommensteuer: 6.800 €

Zu beachten ist, wenn ein freiwilliger Wechsel zur vollständigen Einnahme-Ausgaben-Rechnung erfolgt, kann erst nach 3 Jahren erneut die Pauschalierung genutzt werden. Zudem kann die Pauschalierung pro Betrieb angewendet werden. Das heißt, Sie können bei mehreren Tätigkeiten einzeln entscheiden, welche Form der Gewinnermittlung Sie wählen. Sollten Sie Ihre Tätigkeit in mehreren EU-Staaten ausüben, ist zusätzlich eine Bruttoumsatzgrenze von 100.000 € zu beachten. 

(Ines Polly) 06/2025

Siehe auch; STEUERbasics: Kleinunternehmerpauschalierung

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