Ökosoziale Steuerreform

Die ökosoziale Steuerreform bringt für Niedrigverdiener und Pensionisten durch eine Reihe von Maßnahmen eine finanzielle Entlastung.

Senkung der Einkommensteuer

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform folgt nun eine Senkung der beiden nächsthöheren Steuertarifstufen, die für Einkommensteile über 18.000 € bis 31.000 € und über 31.000 € bis 60.000 € gelten. Bereits ab 1.1.2022 gelangt ein sog. Mischsteuersatz iHv 32,5% für die zweite Tarifstufe zur Anwendung. Ab dem Kalenderjahr 2023 gilt dann die volle Senkung der zweiten Tarifstufe auf 30%. Mit 1.1.2023 wird parallel dazu auch die dritte Tarifstufe reduziert, wobei ein Mischsteuersatz iHv 41% zur Anwendung kommt. Ab dem Kalenderjahr 2024 gilt dann die volle Senkung der dritten Tarifstufe auf 40%. 

Anhebung der Negativsteuer

Jene, die nur wenig oder keine Steuern zahlen, erhalten eine Negativsteuer (SV-Bonus) von bis zu 550 € jährlich. Die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurde damit um 250 € angehoben.

Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages

Der Pensionistenabsetzbetrag wurde von 600 € auf 825 € erhöht und steht fortan steuerpflichtigen Pensionisten zu, deren Pensionseinkünfte den Betrag von jährlich 17.500 € nicht übersteigen. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde von 964 € auf 1.214 € erhöht. Er kommt Pensionisten zugute, deren Pensionseinkünfte 19.930 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Negativsteuer und der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag gelten bereits für das Veranlagungsjahr 2021.

Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wurde für Einkommen bis 16.000 € von 400 € auf 650 € erhöht.

Erhöhung des Familienbonus Plus und Kindermehrbetrages

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 von monatlich 125 € auf 166,68 € pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht (2.000,16 € pro Jahr ab 2023). Für Kinder ab 18 Jahren, für welche noch Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt der Familienbonus Plus monatlich 54,18 € statt bisher 41,68 € (650,16 € pro Jahr ab 2023). Ebenso erfolgt eine schrittweise Erhöhung des Kindermehrbetrages von 250 € auf bis zu 450 € (Veranlagung 2023) pro Kind und Jahr, der auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann.

Lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab dem Jahr 2022 kann ein Unternehmen an seine aktiven Arbeitnehmer eine lohnsteuerfreie, aber sozialversicherungspflichtige Gewinnbeteiligung auszahlen. Die Lohnsteuerfreiheit ist mit 3.000 € pro Jahr und Mitarbeiter begrenzt und muss allen Arbeitnehmern angeboten werden. Als absolute Gesamtobergrenze für die Steuerfreiheit ist der jeweilige Vorjahresgewinn des Betriebes zu beachten.

Sonderausgaben bei thermischer Sanierung und Austausch eines Heizungssystems

Private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Fernwärme) können ab 2022 pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist der Bezug einer Förderung des Bundes und die Ausgaben müssen abzüglich der Förderung den Betrag von 4.000 € bei Sanierung bzw. 2.000 € beim Heizungssystem übersteigen. Die tatsächlichen Ausgaben werden verteilt auf fünf Kalenderjahre durch einen Pauschalbetrag automatisch berücksichtigt. Das Pauschale zur thermischen Sanierung beträgt 800 € pro Jahr und das Pauschale zum Austausch eines Heizungssystems 400 € pro Jahr.

Klimabonus

Der Klimabonus wird als Ausgleich für den Anstieg der Energiekosten und Spritpreise ausgezahlt und beträgt maximal 200 € und mindestens 100 € pro Jahr abhängig von der Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr. Die Auszahlung erfolgt erstmals im Oktober 2022 und gilt rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr.


Aber auch für Unternehmer hat das Gesetz einige finanzielle Entlastungen zu bieten:

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird im Kalenderjahr 2023 von derzeit 25% auf 24% und im Kalenderjahr 2024 von 24% auf 23% gesenkt.

Einführung eines Investitionsfreibetrags

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Der Investitionsfreibetrag kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht er iHv 15% zu. Insgesamt darf der Investitionsfreibetrag jedoch höchstens iHv 1.000.000 € der Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Erhöhung der Grenze für GWG

Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 € auf 1.000 € angehoben und gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Erhöhung des Gewinnfreibetrages

Mit der ökosozialen Steuerreform wurde der Grundfreibetrag ab 1.1.2022 auf 15% erhöht. Somit beträgt der Grundfreibetrag maximal 4.500 € (15% von 30.000 €). Die Staffelung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags bleibt unverändert, wodurch sich ein neuer maximaler Gewinnfreibetrag iHv 45.900 € pro Veranlagungsjahr ergibt.

Renate Schneider 06/2022

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