Förderaktion für Photovoltaik-Anlagen

Gefördert werden ausschließlich neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der PV-Anlage, gefördert werden allerdings maximal 50 kWp. Die von einer befugten Fachkraft montierte PV-Anlage muss mindestens 10 Jahre in Betrieb bleiben. Pro Standort kann nur für 1 PV-Anlage um eine Förderung angesucht werden. Es können neben Privatpersonen auch Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen etc. eine Förderung beantragen. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages gewährt. Für freistehende Anlagen / Aufdachanlagen gelten für Antragstellungen ab 22.12.2020 folgende Förderpauschalen:

innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • 250 € / kWp für 0 bis 10 kWp
  • 200 € / kWp für jedes weitere kWp zwischen > 10 – 20 kWp
  • 150 € / kWp für jedes weitere kWp > 20 – 50 kWp

Die Förderung beträgt unabhängig von den angegebenen Pauschalsätzen maximal 35% der anerkennbaren Investitionskosten.

Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, ist eine Registrierung online unter www.pv.klimafonds.gv.at notwendig und längstens bis 31.12.2022 möglich. Innerhalb von 12 Wochen nach der Registrierung ist die Anlage zu errichten und die Antragsunterlagen sind über die Online-Plattform zu übermitteln. Folgende Dokumente sind in elektronischer Form zu übermitteln:

  • Formular „Förderungsabrechnung“
  • Rechnungen
  • 7-seitiges Prüfprotokoll
  • Nachweis der Zählpunktnummer für die Stromeinspeisung
  • bei Privatpersonen: Meldezettel

Weiters wurde, um die Erzeugung von Energie durch PV-Anlagen zu fördern, das Elektrizitätsabgabegesetz geändert. Diese Änderung sieht rückwirkend mit 1.1.2020 eine unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom vor. Die Aufnahme des Betriebs einer PV-Anlage, für die die neu geschaffene Befreiung in Anspruch genommen werden soll, muss binnen 4 Wochen dem Finanzamt gemeldet werden. Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben zudem folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • erzeugte Menge an elektrischer Energie
  • Selbstverbrauch
  • in das öffentliche Netz eingespeiste Menge
  • unter die Befreiung fallende Menge

Es ist auch bei vollständiger Steuerbefreiung für die erzeugte Menge eine Jahresabgabenerklärung beim Finanzamt abzugeben.

(Renate Schneider) 07/2021

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