Ausweitung des Jobtickets zum „Öffi Ticket“

Mit dem Begriff „Jobticket“ (im Einkommenssteuergesetz „Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln“) wurde bisher die Möglichkeit bezeichnet, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen kann.

Mit 01.07.2021 wurde dieses „Jobticket“ zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet. Nunmehr können auch die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein öffentliches Verkehrsmittel steuerfrei ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass dieses Ticket am Wohn- oder Arbeitsort und für einen längeren Zeitraum gilt. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht steuerbefreit. 

Bisher war die Steuerfreiheit des „Jobtickets“ daran gebunden, dass die Rechnung auf den Arbeitgeber lautete. Beim neuen „Öffi-Ticket“ ist auch eine steuerfreie Kostenübernahme des Tickets möglich – d.h. die Kosten des Tickets können dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden. Das gilt jedoch erst für alle ab 01.07.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten. 

Zu beachten ist auch, dass es sich beim „Öffi-Ticket“ nicht um eine Gehaltsumwandlung handeln darf. Das Ticket darf also nicht den bisher ausbezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohn oder eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung ersetzen. Es ist dann steuerfrei, wenn bisher ein Fahrtkostenzuschuss gewährt wurde und nun die Kosten für ein Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels übernommen werden. 

Das Pendlerpauschale kann nur für jene Strecke beantragt werden, die nicht vom „Öffi-Ticket“ umfasst ist.

Die Neuregelung beinhaltet, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme der Langzeitfahrkarten am Lohnkonto und am Lohnzettel des Arbeitnehmers eintragen muss. Weiters sind die Kosten des „Öffi-Tickets“ für den Arbeitgeber Betriebsausgaben und ziehen keine Lohnnebenkosten nach sich.

(Lilian Levai) 07/21

Nach oben