Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmerinnen mit Betreuungspflichten

Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen bzw. Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, sollen zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021 einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen bei laufendem Arbeitsverhältnis haben. Bei Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung, besteht weiterhin die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren. Dies gilt dann, wenn die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und weder ein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch auf Sonderbetreuungszeit besteht. 

Der Rechtsanspruch und die Möglichkeit der Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit bestehen im Wesentlichen für Arbeitnehmerinnen, die

  • Betreuungspflichten für zumindest ein Kind unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung haben, sofern die Betreuung üblicherweise in einer Einrichtung, Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt und diese aufgrund behördlicher Maßnahmen zur Gänze oder teilweise geschlossen ist;
  • Angehörige eines Menschen mit Behinderung mit persönlicher Assistenz sind, die wegen COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist oder
  • Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen sind und dessen Betreuungskraft ausfällt.

Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht dann, wenn die Betreuung der betreffenden Person(en) notwendig ist. Das bedeutet, dass keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Der Anspruch setzt weiters voraus, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin unverzüglich vom notwendig Werden der Sonderbetreuungszeit verständigt und somit in zumutbarer Weise einen Beitrag dazu leistet, dass die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Andere arbeitsrechtliche Ansprüche auf Dienstfreistellung zur Betreuung müssen für den Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht ausgeschöpft werden.

Während der Ferienzeit besteht kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.

Arbeitgeberinnen wird sowohl bei bestehendem Rechtsanspruch als auch beim Vereinbarungsmodell für die Dauer der Sonderbetreuungszeit das fortgesetzte Entgelt (bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) durch den Bund zu 100% ersetzt.

Diese neuen Regelungen sind noch Gegenstand des parlamentarischen Verfahrens – ihr Inkrafttreten wird aber in naher Zukunft erwartet. Bis dahin besteht lediglich die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit (ohne Rechtsanspruch darauf) für maximal drei Wochen zu vereinbaren, während den Arbeitgeberinnen lediglich die Hälfte der Lohnkosten vom Bund ersetzt wird. Nach den alten Bestimmungen vereinbarte Sonderbetreuungszeit ab 01. November 2020 soll in weiterer Folge auf die „neue“ Sonderbetreuungszeit angerechnet werden.

 (Lilian Levai) 12/2020

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