Neuregelung des Papamonats

Änderungen im Väter-Karenzgesetz (VKG) haben dazu geführt, dass einem Dienstnehmer, der dies verlangt, nunmehr im Zeitraum zwischen der Geburt seines Kindes und dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter eine einmonatige Freistellung (Papamonat) zu gewähren ist. 

Dieser Anspruch besteht dann, wenn der betreffende Dienstnehmer mit seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Papamonat kann frühestens am auf die Geburt folgenden Kalendertag angetreten werden. Besteht ein gesetzlicher, kollektiv- oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes, ist dieser nicht auf die Freistellung anzurechnen. Allerdings erfolgt eine Anrechnung des Papamonats auf dienstzeitabhängige Ansprüche (z.B. erhöhter Urlaubsanspruch, Dauer der Kündigungsfrist). Der Urlaubsanspruch im betreffenden Dienstjahr steht dem Dienstnehmer aliquot in dem Ausmaß zu, das dem um die Dauer der Freistellung verkürzten Dienstjahr entspricht. 

Werdende Väter müssen ihrer Dienstgeberin spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin den voraussichtlichen Antritt der Freistellung ankündigen. Zudem haben sie die Dienstgeberin umgehend von der Geburt ihres Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den tatsächlichen Zeitpunkt des Antrittes der Freistellung zu melden. 


Im Falle einer Frühgeburt ist die Geburt unverzüglich bei der Dienstgeberin zu melden.  Der Antrittszeitpunkt des Papamonats muss ebenfalls spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt gegeben werden.
Selbstverständlich sind einvernehmliche Vereinbarungen einer Freistellung auch nach Ablauf dieser Fristen möglich. 

Kommt es während des Papamonats zu einer Verhinderung der Mutter (z.B. wegen einer schweren Erkrankung oder ihrem Ableben), kann der Dienstnehmer direkt anschließend an die Freistellung die Gewährung einer Verhinderungskarenz verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass die Verhinderung der Mutter länger als der vereinbarte Papamonat andauert. 

Dienstnehmer, die die Freistellung in Anspruch nehmen, dürfen weder gekündigt noch entlassen werden. Dieser Schutz beginnt mit der Vorankündigung oder auch der späteren Vereinbarung des Papamonats und frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Frühgeburten wirkt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung, wann die Freistellung angetreten wird und endet vier Wochen nach Ablauf des Papamonats. 

Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann während des Papamonats der Familienzeitbonus bezogen werden. Andernfalls handelt es sich dabei um unbezahlten Urlaub. 

Die Änderungen im VKG sind mit 01.09.2019 in Kraft getreten. Seither gelten sie für Kinder, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Sofern die Dreimonatsfrist der Vorankündigung des Freistellungsantritts unterschritten werden darf, sind die Änderungen im VKG auch für Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin innerhalb der drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt.

(Lilian Levai) 11/19

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