Steuertipps zum Jahreswechsel

Der Jahreswechsel stellt steuerlich stets eine große Herausforderung dar. Es empfiehlt sich, rechtzeitig zu prüfen, welche steuerlichen Maßnahmen noch bis zum Jahresende gesetzt werden sollten. Wir möchten in diesem Zusammenhang auf einige Steuerthemen hinweisen, die für viele Unternehmen von Relevanz sein könnten.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Einzelunternehmer, Mitunternehmer von Personengesellschaften, Freiberufler und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH können den GFB geltend machen. Wird keine Investition getätigt, so steht natürlichen Personen bei betrieblichen Einkunftsarten durch den GFB der Grundfreibetrag in der Höhe von 13% des Gewinns zu. Dabei ist zu beachten, dass dieser höchstens bis zu einem Gewinn von 30.000€ zusteht und der Freibetrag maximal 3.900€ betragen kann. Er wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Wird ein höherer Gewinn erzielt, kann sowohl der Grundfreibetrag als auch ein investitionsbedingter GFB in Anspruch genommen werden. 

Durch den investitionsbedingten GFB ist der Erwerb bestimmter Wertpapiere, deren Mindest- bzw. Restlaufzeit vier Jahre beträgt, begünstigt. Darüber hinaus ist die Anschaffung ungebrauchter, abnutzbarer, körperlicher Anlagegüter mit mindestens vierjähriger Nutzungsdauer (u.a. Maschinen, EDV-Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) teil der Begünstigung durch den GFB. Die normale Absetzung für die Abnutzung kann zusätzlich geltend gemacht werden. PKWs, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter sind von der Förderung ausgeschlossen. Für den investitionsbedingten GFB wird das Jahr herangezogen, in dem der Gewinn anfällt. Der Gewinn von 2018 muss dafür folglich noch heuer investiert werden. 

Die Höchtsbemessungsgrundlage für den GFB 2018 beträgt 580.000€. Die Höhe des GFB wird staffelweise, in Abhängigkeit zur Höhe des Gewinnes berechnet:

Gewinne bis zu 175.000€    13%
für die nächsten 175.000€  7%
für die nächsten 230.000€  4,5%

Demzufolge beträgt der maximale GFB pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigem 45.350€. 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden, die aus dem Betriebsvermögen für Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen oder aber für mildtätige Zwecke getätigt werden, sind bis zu maximal 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages steuerlich absetzbar. Geld- und Sachspenden, die im Zusammenhang mit Katastrophenfällen erfolgen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern damit ein entsprechender Werbeeffekt verbunden ist. Da die Zahlung in dem Jahr erfolgen muss, in dem sich der Betrag steuermindernd auswirken soll, können für das laufende Jahr nur jene Spenden berücksichtigt werden, die bis 31.12.2018 getätigt wurden. 

Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen

Mit 31.12.2018 läuft die siebenjährige steuerliche Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2011 aus. Unterlagen, die in einem offenen Rechtsmittelverfahren bedeutsam oder Grundlage für Eintragungen im Jahr 2018 sind (z.B. Afa), müssen jedoch weiterhin aufbewahrt werden. Unterlagen und Aufzeichnungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sind bis zu 22 Jahren aufzubewahren. Weiters ist im Unternehmensgesetzbuch festgelegt, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie mit einem anhängigen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Zusammenhang stehen.

(Lilian Levai) 12/18

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