Vereinfachte GmbH-Gründung ab 2018

Unter folgenden Voraussetzungen ist es ab 2018 möglich eine GmbH vereinfacht, d.h. ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars, zu gründen:

  • Zulässig ist die Gründung nur durch eine einzige natürliche Person, die zugleich einziger Geschäftsführer der Gesellschaft wird.
  • Das Stammkapital beträgt 35.000 €, wobei 17.500 € bar zu leisten sind. Wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, beträgt das Stammkapital zwar nominell 35.000 €, aber der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die gründungsprivilegierten Stammeinlagen auf 10.000 € beschränkt werden. Davon sind zumindest 5.000 € sofort bar einzuzahlen. Dieses Gründungsprivileg besteht für maximal zehn Jahre ab Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
  • Die Errichtungserklärung der Gesellschaft darf über den gesetzlichen Mindestinhalt (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals und Betrag der Stammeinlage) nicht hinausgehen.
  • Voraussetzung für eine vereinfachte Gründung ist, dass der Gründer über eine elektronische Signatur verfügt (Bürgerkarte oder Handy-Signatur).

In einem ersten Schritt eröffnet der Gründer ein Konto bei einem Kreditinstitut. Vergewissern Sie sich, dass das Kreditinstitut den Service zur vereinfachten Gründung anbietet. Für die Kontoeröffnung müssen Sie sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren. Je nachdem, ob Sie für die GmbH die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen oder nicht, beträgt der auf das Konto einzuzahlende Betrag 5.000 € oder 17.500 €. Die Identifizierungsdaten, die Bankbestätigung und die Musterzeichnung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt.

In weiterer Folge identifiziert sich der Gründer zusätzlich via Internet unter Verwendung seiner elektronischen Signatur im Unternehmensserviceportal (USP). Durch die weitere Eingabe der erforderlichen Angaben wie Firmenwortlaut, Sitz der Gesellschaft, Zustellanschrift, Gegenstand des Unternehmens, Bezeichnung des Geschäftszweigs im USP übersendet der Gründer elektronisch sowohl die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft an das Firmenbuch. Diese Schritte sind innerhalb weniger Tage nach der Ausstellung der Bankbestätigung durchzuführen, da die Bankbestätigung nur eine beschränkte zeitliche Gültigkeit hat.

Für die Eintragung fallen Gerichtsgebühren an, sofern das Neugründungsförderungsgesetz nicht zur Anwendung kommt. Für den Gebühreneinzug ist ein Konto anzugeben, das nicht jenes entspricht, auf das die Stammeinlage der GmbH eingezahlt wurde.

Falls das Firmenbuchgericht Mängel iZm dem Antrag feststellt, ist der erteilte Verbesserungsauftrag innerhalb der festgesetzten Frist neuerlich über das USP einzubringen.

Diese vereinfachten Formerfordernisse gelten nur für die Neugründung einer GmbH. Spätere Änderungen der Errichtungserklärung müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen. Ebenso bedürfen spätere Anmeldungen der Gesellschaft zum Firmenbuch zumeist der Beglaubigung.

 (Renate Schneider) 04/18

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