Lohn- und Gehaltsverrechnung 2015 – Ein Überblick über Neuigkeiten

Für Dienstgeberinnen und Dienstnehmerinnen haben sich für 2015 einige Dinge verändert. Hier Ihr persönliches Update.

Veränderliche Werte 2015:

Geringfügigkeitsgrenze: € 405,98 monatlich, Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung: € 4.650,00 monatlich (Sonderzahlungen € 9.300,00 jährlich)

Es beträgt der E-Card-Beitrag € 10,85 (zuletzt € 10,55) und ist von den Dienstnehmerinnen zu tragen.

Lohnnebenkosten:

Ab 1.7.2014 beträgt der Unfallversicherungsbeitrag 1,3% (bisher 1,4%) und ab 1.1.2015 der Beitrag zum Insolvenzfonds 0,45% (bisher 0,55%. Beide Beiträge sind von den Dienstgeberinnen zu leisten.

Dafür wurde die Auflösungsabgabe auf € 118,00 (zuletzt € 115,00) angehoben. Diese ist von der Dienstgeberin zu entrichten, wenn ein Dienstverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin oder einvernehmlicher Auflösung endet.

Lohnsteuer für Sonderzahlungen:

Seit 2013 gilt der begünstigte Steuersatz von 6% nur mehr bis zu einer Jahressumme von € 24.380,00. Darüber sind Sonderzahlungen mit 27%, 35,75% bzw. ab € 83.333,00 mit dem Normaltarif zu versteuern. Diese „Solidarabgabe“ soll vorerst noch bis 2016 gelten.

Lohnsteuer und Lohnnebenkosten für KFZ-Sachbezug:

Der Sachbezug für die Privatnutzung eines KFZ beträgt monatlich 1,5% der Anschaffungskosten wie bisher. Seit 1.3.2014 ist der Höchstbetrag auf € 720,00 (davor € 600,00) erhöht worden. Das entspricht Anschaffungskosten von € 48.000,00. Die steuerliche „Luxusgrenze“ für die Dienstgeberin bleibt jedoch unverändert bei € 40.000,00.

Lohnsteuer und Lohnnebenkosten für Dienstwohnungen:

Die Sachbezugswerte wurden für 2015 um rund 5% angehoben, wobei regionale Unterschiede der Werte bestehen: während im Burgenland der Quadratmeter Wohnung mit € 4,92 anzusetzen ist, beträgt der Wert für Vorarlberg € 8,28. Kein Sachbezug liegt vor, wenn die Dienstwohnung im besonderen Interesse der Dienstgeberin liegt und die Unterkunft nicht größer als 30 m² ist.

Pendlerförderung:

Die Höhe des Pendlerpauschales hat sich nicht verändert und auch die Unterteilung in „kleines“ und „großes“ Pendlerpauschale, je nach Zumutbarkeit der Verwendung eines Massenverkehrsmittels ist gleichgeblieben. Jedoch wurden die Zumutbarkeitsgrenzen ab 2014 neu geordnet. Zur Berücksichtigung in der Lohnverrechnung gibt es nun die verpflichtende Verwendung des Pendlerrechners (L 34 EDV), dessen Ergebnis die Arbeitnehmerin im Personalbüro abgeben kann. Auch der neue Pendlereuro wird damit berücksichtigt. Er beträgt € 2,00 je km der einfachen Fahrtstrecke und wird als Absetzbetrag lohnsteuermindernd berrücksichtigt.

Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping

Seit 2011 können gegen Dienstgeberinnen Strafen verhängt werden, wenn sie Arbeitnehmerinnen den ihnen zustehenden Grundlohn nicht ausbezahlen. Seit 1.1.2015wird der Straftatbestand auf weitere Lohnbestandteile wie Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen ausgeweitet, soweit sie kollektivvertraglich oder gesetzlich zustehen. Die Lohnkontrolle betrifft aber nicht zusätzliche Lohnanteile, die aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen bestehen. NEU ist auch, dass jede Arbeitnehmerin von der Behörde verständigt wird, wenn ihretwegen ein Strafbescheid erlassen wurde.

Arbeitsaufzeichnungen

Eine Erleichterung gilt ab 2015 für Arbeitnehmerinnen, die fixe Zeiteinteilung haben: hier muss nun am Ende des Monats nur die Einhaltung der Fixzeit bestätigt werden. Hier müssen auch die Ruhepausen nicht mehr täglich aufgezeichnet werden. Für Mitarbeiterinnen mit freier Zeiteinteilung ist nun jedenfalls die Aufzeichnung der Tagesarbeitszeit ausreichend, auch wenn diese sich nicht (wie bisher) vorwiegend außerhalb der Arbeitsstätte betätigen. Dies betrifft etwa auch „Heimarbeiterinnen“.

NEU ist, dass Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitsaufzeichnungen haben.

 (Marina Polly) 03/15

siehe auch: Pendlerverordnung (03/2014), Pendlerförderung (03/2013), Dienstgeber News (03/2013), Begünstigungen bei der LV (04/2011)

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