Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV

Durch die UStBBKV wurde mit 01.01.2014 unionsrechtskonform das Reverse-Charge-System (siehe Infobox) in bestimmten betrugsanfälligen Bereichen eingeführt. Diese Bereiche umfassen gemäß § 2 UStBBKV:

  • Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern sofern das in der Rechnung angeführte Entgelt mindestens 5.000 € beträgt (die Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die sich auf einen einheitlichen Liefervorgang beziehen, ist hierbei unzulässig),
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität, an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit darin besteht, die erworbenen Gegenstände weiterzuliefern,
  • Übertragungen von Gas und Elektrizitätszertifikaten,
  • Lieferungen von Metallen, sofern diese nicht unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung fallen oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet wird und
  • steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold.

Mit der Umsetzung der UStBBKV sollen Umsatzsteuerausfälle bzw. Vorsteuerbetrugsszenarien (Karussellbetrug) vermieden werden. Bisher war es für Leistungsempfänger möglich, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, auch wenn die entsprechende Umsatzsteuer von den liefernden Unternehmern im Falle eines Betrugs nicht abgeführt wurde. 

In der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuerjahreserklärung ist die übergegangene Steuerschuld in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 einzutragen.

Infobox: Reverse-Charge-System
Die Umsatzsteuer schuldet grundsätzlich der Unternehmer, der die Warenlieferung oder Dienstleistung erbringt. Er hat sie an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld) jedoch schuldet nicht der leistungserbringende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. In diesen Fällen gibt der leistende Unternehmer dem Empfänger lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag. Der Leistungsempfänger schuldet dann die darauf anfallende Umsatzsteuer, die – falls eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(Lilian Levai) 03/14

Siehe auch: Zusammenfassende Meldung bei Freiberuflern (07/10)

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