Freiwilligengesetz: Ein Schritt in die richtige Richtung

Am 1. Juni 2012 trat das Freiwilligengesetz (FreiwG) in Kraft. Es soll das freiwillige Engagement in sozialen Bereichen durch sozialversicherungsrechtliche Absicherung fördern.

Was ist eine freiwillige Leistung im Sinne des FreiwG?
Jede Leistung, die:

  • unentgeltlich,
  • in einem formellen, organisatorischen Rahmen (v.a. in Vereinen),
  • im Inland,
  • aus vorwiegend sozialen Motiven,
  • ohne Erwerbsabsicht und
  • nicht innerhalb eines Arbeitsverhältnisses oder einer Berufsausbildung erfolgt.

Welche Voraussetzungen muss eine Freiwilligenorganisation erfüllen?
Um unter das FreiwG zu fallen, müssen Organisationen:

  • bestimmte fachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen,
  • ausreichende Finanzmittel haben,
  • ein Ausbildungs- und ein Qualitätssicherungskonzept vorweisen,
  • über qualifiziertes Personal für die Betreuung von Jugendlichen verfügen und
  •  Erfahrungen im Freiwilligenmanagement haben.

Wer gilt als Freiwillige?
All jene, die:

  • nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres,
  • für sechs bis zwölf Monate und
  • für nicht mehr als 34 Wochenstunden
  • an einer anerkannten Einsatzstelle freiwillige Hilfstätigkeiten ausüben.

Wie sieht die soziale Absicherung aus?
Die Freiwilligen sind vollversichert, ausgenommen ist aber die Arbeitslosenversicherung. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt als monatliche Beitragsgrundlage. Es sind Beiträge zur Kranken-, Unfalls- und Pensionsversicherung in der Höhe von 31,85% zu entrichten. Freiwillig Tätige sind im Rahmen der Sozialversicherung lediglich zu Sachleistungen berechtigt; Ansprüche auf Kranken- oder Wochengeld haben sie jedoch nicht.

Auch wenn das FreiwG eine Besserstellung zur vorherigen Rechtslage bedeutet, blieb etwa der Punkt unbedacht, dass ein freiwilliges soziales Jahr nicht zu einer Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt.

(Lilian Levai) 09/12

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