Neuerungen für Vereine

Seit 2002 haben sich Vereine unter bestimmten Voraussetzungen einer gesetzlichen Abschlussprüfung zu unterziehen. Kürzlich hat der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision diesbezüglich ein Fachgutachten verfasst, das seit 15.12.2011 zur Anwendung kommt. Übersteigen die Einnahmen oder die Ausgaben über zwei Jahre hinweg € 3 Mio., so ist ab dem darauffolgenden Rechnungsjahr ein erweiterter Jahresabschluss aufzustellen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und eine verpflichtende Abschlussprüfung durchzuführen. Wenn innerhalb der Statuten vorgesehen, kann jederzeit eine freiwillige Abschlussprüfung erfolgen. Grundsätzlich ist die Wahl der Abschlussprüferin von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Sie kann aber notfalls auch von einem Aufsichts- oder Leitungsorgan getroffen werden. Im Falle einer Pflichtprüfung hat die Abschlussprüferin auch die Rolle der Rechnungsprüferin zu übernehmen. Sie kontrolliert demzufolge sowohl die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung als auch die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Bei einer freiwilligen Prüfung hingegen ist die zusätzliche Funktion als Rechnungsprüferin ausdrücklich zu vereinbaren, da die gesetzliche Automatik hier nicht greift. Bei Pflichtprüfungen ist die Haftung auf € 12 Mio. begrenzt und muss mit einer entsprechend hohen Versicherungssumme gedeckt  sein (§ 88 Abs. 1 WTBG). Bei einer freiwilligen Abschlussprüfung müsste auch eine dieser gesetzlichen Haftungsbeschränkung entsprechende Regelung gesondert vereinbart werden.

Eine weitere Neuerung bezüglich des Vereinsgesetzes betrifft die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsorgane. Die bisherigen Bestimmungen ließen ungeklärt, inwieweit unentgeltliches Engagement bei der Haftung zu berücksichtigen ist. Mit 1. Jänner 2012 wurde das Haftungsrisiko für Ehrenamtliche auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln beschränkt.

(Lilian Levai) 03/12

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