Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Bisher wurden Unternehmen, die den Regelbilanzstichtag ohne ihren Jahresabschluss im Firmenbuch veröffentlicht zu haben, verstreichen ließen, sehr kulant behandelt. Seit Ende 2010 ist mit diesen „guten alten Zeiten“ Schluss. Wird der Jahresabschluss verspätet beim Firmenbuch eingereicht, so ist mit keiner Mahnung, sondern unmittelbar mit einer beträchtlichen Geldstrafe (700€ pro Gesellschaft und Geschäftsführerin!) zu rechnen. Es empfiehlt sich nicht diese, ohne Androhung verhängte, Strafe zu ignorieren, da das nach zwei Monaten zu einer weiteren Zwangsstrafe führt: für kleine Gesellschaften zusätzlich 700€ für mittlere 2.100€ und für große 4.200€ (wieder jeweils pro Gesellschaft und Geschäftsführerin). Der Grund für diese Verschärfung liegt im Gläubigerinnen- und Konsumentinnenschutz: da in Kapitalgesellschaften niemand für etwaige Schulden haftet, ist es wesentlich sich im Voraus über deren Liquidität informieren zu können. Daher heißt es künftig für Unternehmen den 30. September als letztmöglichen Einreichtermin des Jahresabschlusses mit Rotstift im Kalender zu markieren und jedenfalls einzuhalten.

(Lilian Levai) 03/11

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