Aufhebung der Steuerbefreiung auf Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen)

Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen bis 35 Kilowattpeak entfällt vorzeitig am 31. März 2025. Ab dem 1. April 2025 gilt für PV-Anlagen wieder der volle Umsatzsteuersatz von 20%. Es gibt jedoch eine Übergangsregelung für Verträge, die vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden. Für Verträge zur Lieferung/Installation von PV-Modulen, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich (insbesondere mit schriftlicher Auftragsbestätigung) abgeschlossen wurden und die Anlage bis 31.12.2025 geliefert und fertig installiert wird, ist der Nullsteuersatz anzuwenden. Es gilt allerdings der Regelsteuersatz von 20% für Verträge, die bis einschließlich 6.3.2025 nachweislich abgeschlossen wurden, aber die Anlage erst nach dem 31.12.2025 geliefert und fertig installiert wird. Für Verträge, die ab 7.3.2025 nachweislich abgeschlossen werden, steht der Nullsteuersatz zu, wenn die Anlage bis 31.3.2025 geliefert und fertig installiert wird. Der Regelsteuersatz von 20% kommt für Verträge, die ab 7.3.2025 nachweislich abgeschlossen werden, zur Anwendung, wenn die Anlage ab dem 1.4.2025 geliefert und fertig installiert wird. Weiters ist der Regelsteuersatz von 20% für Verträge, die ab 1.4.2025 abgeschlossen werden, anzuwenden.

Fällt eine Photovoltaik-Anlage nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung, gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, einen EAG-Investitionszuschuss zu beantragen. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens begrenzt. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.

Das Servicebüro des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur beantwortet weiterhin Fragen zur bisherigen EAG Investförderung:

E-Mail: servicebuero@bmimi.gv.at

Telefon: +43 (0) 800 21 53 59

(Renate Schneider) 06/2025

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