Die kalte Progression ist ab 2023 Geschichte

Kaum einer hat mehr daran geglaubt, nun ist es aber tatsächlich passiert: Die Bundesregierung hat mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, die „kalte Progression“ abzuschaffen.

Wie die kalte Progression funktioniert

Von der sogenannten kalten Progression wird immer dann gesprochen, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Inflation angepasst werden. So rücken Arbeitnehmerinnen durch kollektivvertragliche Vorrückungen manchmal in höhere Steuerklassen, allerdings werden die Werte für die Berechnung der Steuerklassen nicht an die Teuerung angepasst. Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen sich in Summe trotz höheren Einkommens weniger leisten können. Denn die Preise für Waren und Dienstleistungen steigen in dem gleichen Maße an. Diese Mehrbelastung nennt man „kalte Progression“. Daher ist die Entscheidung der Bundesregierung zur Abschaffung der kalten Progression zu begrüßen.

Bisher wurde den Arbeitnehmerinnen das, was sie durch die kalte Progression zu viel bezahlt hatten im Zuge von Steuerreformen zurückgegeben. Dabei wurden Schwerpunkte gesetzt, wie etwa kleine Einkommen oder Familien gezielt zu entlasten. In Zukunft wird mit der Abschaffung der kalten Progression bereits zwei Drittel der Steuerentlastung erzielt. Ein Drittel bleibt um sozialpolitische Schwerpunkte bei der Rückverteilung zu setzen.

Das folgende Beispiel macht die Steuerentlastung durch die Abschaffung der kalten Progression nachvollziehbar:

Eine Mutter zweier schulpflichtiger Kinder erzielt in ihrem Halbtagesjob heuer ein Jahreseinkommen von 11.000 €. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an. Aufgrund der inflationsbedingten Gehaltserhöhung wird diese Mutter 2023 11.693 € verdienen. Weil die Einkommensgrenze 2023 11.000 € überschreitet, müsste sie von 693 € 20% Einkommensteuer zahlen. Der Finanz würden damit 138,60 € an Steuermehreinnahmen zufließen, obwohl diese Mutter real gar nicht mehr verdient als 2022. Dieser „Kalte-Progressions-Effekt“ wird nun beseitigt. Die Steuerfreigrenze steigt 2023 auf 11.693 €, womit diese Mutter weiterhin keine Einkommensteuer bezahlen muss.

Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO Studie maßgebend für die auszugleichende Inflation von 5,2% (Durchschnitt der jährlichen Inflationsrate von Juli 2021 bis Juni 2022). Somit ändern sich 2023 die Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs wie folgt:

AKTUELL2023TARIF
bis 11.000 €bis 11.693 €0%
über 11.000 € bis 18.000 €über 11.693 € bis 19.134 €20%
über 18.000 € bis 31.000 €über 19.134 € bis 32.075 €30%
über 31.000 € bis 60.000 €über 32.075 € bis 62.080 €41%
über 60.000 € bis 90.000 €über 62.080 € bis 93.120 €48%
über 90.000 €über 93.120 €50%

Ergänzend werden auch folgende Absetzbeträge um die Inflation von 5,2% erhöht:

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

AKTUELL2023
ein Kind494 €520 €
zwei Kinder669 €704 €
drei Kinder220 € (Zuschlag)232 € (Zuschlag)
Einkommensgrenze Partner jährlich6.000 €6.312 €

Unterhaltsabsetzbetrag

AKTUELL2023
für das erste Kind29,20 €31 €
für das zweite Kind43,80 €47 €
für das dritte und jedes weitere Kind58,40 €62 €

Verkehrsabsetzbetrag

AKTUELL2023
400 €421 €
690 € (erhöht)726 € (erhöht)
660 € (Zuschlag)684 € (Zuschlag)

Einschleifgrenzen

12.200 €12.835 €
13.000 €13.676 €
16.000 €16.832 €
24.500 €25.774 €

Pensionistenabsetzbetrag

AKTUELL2023
825 €868 €
1.214 € (erhöht)1.278 € (erhöht)

Einkommensgrenze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

2.200 €2.315 €

Einschleifgrenzen

19.930 €20.967 €
26.500 €26.826 €
17.500 €18.410 €
25.500 €26.826 €

SV-Rückerstattung

AKTUELL2023
SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer)400 €421 €
SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer inkl. Pendlerzuschlag)500 €526 €
zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht)650 €684 €
SV-Rückerstattung (Pensionisten)550 €579 €

Renate Schneider 12/2022

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