Steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an Kirchen und Religionsgemeinschaften
Bis 2023 konnten Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung bis maximal 400 € pro Jahr berücksichtigt werden. Seit 2024 wurde die Absetzbarkeit von Kirchenbeiträgen auf 600 € erhöht. Kirchenbeiträge werden von der betreffenden Organisation dem Finanzamt gemeldet und daher automatisch bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung berücksichtigt. Es können Beiträge für Kirchen und Religionsgemeinschaften in der EU/EWR berücksichtigt werden, sofern sie in Österreich anerkannt sind.
Es ist möglich, beim Finanzamt zu beantragen, dass die Kirchenbeiträge bei einer anderen als von der betreffenden Organisation gemeldeten Person berücksichtigt werden sollen (z.B. weil der Beitrag nur von einer Ehepartnerin steuerlich abgesetzt werden soll).
(Lilian Levai-Dalbauer) 06/25